7.3.1 Ausweis

 

Rz. 73

Bei den Finanzanlagen ist die Übermittlung der in Anhang D2 / 6 ff. aufgeführten Positionen zwingend erforderlich.

Auch im Bereich der Finanzanlagen sieht die Taxonomie der E-Bilanz eine Vielzahl an angabepflichtigen Positionen vor, die der HGB-Gesetzgeber von den Bilanzierenden nicht verlangt. Entgegen den Vorgaben des HGB muss zudem bei den Anteilen an verbundenen Unternehmen sowie bei Beteiligungen eine Unterscheidung zwischen Kapital- und Personengesellschaften vorgenommen werden, da diese steuerlich unterschiedlich behandelt werden.[1] Die E-Bilanz führt somit zu einer deutlichen Erweiterung der Angabepflichten im Bereich des Anlagevermögens. Daher ist es sinnvoll, die verstärkte Differenzierung der E-Bilanz schon im Anlagenebenbuch abzubilden.

[1] Vgl. Althoff/Arnold/Jansen/Polka/Wetzel, E-Bilanz, 2011, S. 90.

7.3.2 Problembereiche und Zuordnungen

 

Rz. 74

Das Datenschema der Kerntaxonomie sieht z. B. eine Differenzierung der stillen Beteiligungen in typische und atypische Beteiligungen[1] vor. Ein typisch stiller Gesellschafter ist am Gewinn und je nach Vereinbarung am Verlust des Unternehmens beteiligt, nicht jedoch am Vermögen der Gesellschaft. Der atypisch stille Gesellschafter verfügt hingegen über sehr viel umfangreichere Vermögens- und Kontrollrechte, sodass er als Mitunternehmer i. S. d. § 15 EStG gilt. Diese Unterscheidung sieht das Steuerrecht schon lange vor, da es bei einer atypischen Beteiligung an einer GmbH zu Steuervorteilen bei der Gewerbesteuer kommt. Vonseiten der Unternehmen muss nun eventuell eine Umstellung vorgenommen werden, wenn die E-Bilanz direkt aus der Finanzbuchhaltung abgeleitet werden soll.

 

Rz. 75

vorläufig frei

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