Handelsbetriebe gestalten ihre Schaufenster möglichst werbewirksam. Dazu gehört auch die Präsentation der zu verkaufenden Ware für Werbezwecke. Hier gilt grundsätzlich die Rechtsprechung des BFH zu Vorführwagen eines Kfz-Händlers.[1]

 
Praxis-Beispiel

Schaufensterware eines Einzelhändlers

Ein Händler für Brautmoden möchte ein hochwertiges Kleid in das Schaufenster stellen und dort ohne Verkaufsabsicht längerfristig zu Werbezwecken stehen lassen. Das Kleid kann wegen der Vergilbung durch UV-Strahlen anschließend nicht mehr veräußert werden.

Ergebnis: Hier besteht von Anfang an der Wunsch, das Kleid dauerhaft als Blickfang zu behandeln und nicht zu veräußern. In diesem Falle liegt Anlagevermögen vor. Eine Veräußerung dieses Kleides war vom Händler nie beabsichtigt. Das Brautkleid ist folglich als Anlagevermögen zu aktivieren und über die gewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben.

 
Hinweis

Schaufensterware als Umlaufvermögen

Modeaussteller ändern fast wöchentlich ihre Schaufensterdekorationen. Die bisher ausgestellte Ware wird anschließend – evtl. mit Abschlag – weiterveräußert.

Ergebnis: Diese Schaufensterware ist von Beginn an dem Umlaufvermögen zuzuordnen, da ein Verkauf nie ausgeschlossen, sondern sogar erwünscht war.

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