Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
Zusammenfassung
Anlagevermögen haben nur Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen. Das sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit. Zum Anlagevermögen gehören die Wirtschaftsgüter (handelsrechtlich: Vermögensgegenstände), die auf Dauer dazu bestimmt sind, dem Betrieb zu dienen.
Einkommensteuerrechtlich kann ein Wirtschaftsgut nur dann zum Anlagevermögen gehören, wenn es dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zuzuordnen ist und damit kein Privatvermögen darstellt. Wirtschaftsgüter, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen dienen oder deren Verwendung nicht über eine private Vermögensverwaltung hinausgeht, gehören nicht zum Anlagevermögen.
Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen kann Anlagevermögen nur vorliegen, wenn dieses im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Gewinneinkünften steht. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können Anlagevermögen nur in ihren Betrieben gewerblicher Art haben, soweit diese steuerpflichtig sind. Das Anlagevermögen ist zu unterscheiden vom Umlaufvermögen. Bei den verschiedenen Arten des Anlagevermögens sind unterschiedliche steuerliche Besonderheiten zu beachten.
1 Unterteilung des Anlagevermögens
Mangels eigenständiger Regelung im Steuerrecht richtet sich die Zuordnung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens zum Anlagevermögen einschl. seiner Unterteilung nach den Grundsätzen des HGB. Das Anlagevermögen wird unterteilt in
- immaterielle Wirtschaftsgüter; hierzu gehören z. B. Rechte, Konzessionen, Lizenzen, Patente, der Geschäfts- oder Firmenwert und der Praxiswert;
- Sachanlagen; hierzu gehören Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremdem Grund und Boden, technische Anlagen, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
- Finanzanlagen; das sind z. B. Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens sowie bestimmte Ausleihungen.
2 Immaterielle Anlagegüter
2.1 Begriff des immateriellen Anlageguts
Immaterielle (unkörperliche) Wirtschaftsgüter sind Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vorteile. Nicht alle unkörperlichen Wirtschaftsgüter sind immateriell. Keine immateriellen Anlagegüter sind z. B. die Finanzanlagen. Immaterielle Wirtschaftsgüter brauchen vielfach körperliche Träger, z. B. Software. Zur Einordnung von Wirtschaftsgütern mit materiellen und immateriellen Komponenten ist vorrangig auf das wirtschaftliche Interesse abzustellen, also darauf, wofür der Kaufpreis gezahlt wird, und ob es dem Erwerber überwiegend auf den materiellen oder den immateriellen Gehalt des Wirtschaftsguts ankommt. Dabei spielt auch die Wertrelation eine Rolle.
2.2 Ansatz des immateriellen Wirtschaftsguts in der Handels- und Steuerbilanz
Steuerrechtlich darf für immaterielle Wirtschaftsgüter ein Aktivposten nur bei entgeltlichem Erwerb angesetzt werden. Handelsrechtlich ist es seit 1.1.2010 zulässig, bestimmte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens als Aktivposten in die Bilanz aufzunehmen.
Nicht in die Handelsbilanz aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
2.3 Arten immaterieller Anlagegüter
Es wird unterschieden zwischen:
- Geschäfts- oder Firmenwert, Praxiswert,
- Geschäftswert- oder firmenwertähnlichen Wirtschaftsgütern,
- sonstigen immateriellen Anlagegütern.
Sonstige immaterielle Anlagegüter sind u. a. Nutzungsrechte, Belieferungsrechte, Erfindungen, Patente, Urheberrechte.
Funktionsverlagerungen ins Ausland
Seit 1.1.2008 haben immaterielle Wirtschaftsgüter und Vorteile besondere Bedeutung in den Fällen von Funktionsverlagerungen ins Ausland. Für sie können nach Maßgabe der Funktionsverlagerungsverordnung Verrechnungspreise aufgrund der voraussichtlichen Erträge aus dem jeweils überlassenen Wirtschaftsgut oder der jeweils überlassenen Dienstleistung ermittelt werden. Durch Art. 6 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes v. 26.6.2013 wurde die Regelung für alle grenzüberschreitenden Vorgänge mit Blick auf die Gewinnabgrenzung bzw. auf die Gewinnverteilung mit Wirkung ab 1.1.2...