OFD Erfurt, Verfügung v. 9.2.1999, S 2400 A - 02 - St 312

Bezug: OFD-Verfügung vom 17.7.1991, S 2400 A - 2 - St 2.01 (S) / S 2400 A - 3 - St 2.02 (M)

OFD-Verfügung vom 23.6.1995, S 2400 A - 02 - St 313

OFD-Verfügung vom 5.10.1998, S 2407 A - 02 - St 311

 

1. Allgemeines

Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. In diesem Zeitpunkt haben der Schuldner der Kapitalerträge (in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EStG) bzw. die die Kapitalerträge auszahlende Stelle (in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 EStG) den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen. Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer ist jeweils bis zum 10. des folgenden Monats an das FA abzuführen, das für die Besteuerung des Schuldners der Kapitalerträge oder der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle nach dem Einkommen zuständig ist § 44 Abs. 1 EStG)

Innerhalb der vorgenannten Frist ist dem Finanzamt von dem Schuldner bzw. der auszahlenden Stelle eine Anmeldung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen § 45 a Abs. 1 EStG).

Für den Zufluß der Kapitalerträge beim Gläubiger und damit für die Entstehung der Kapitalertragsteuer gelten die Grundsätze des § 11 EStG. Allerdings sind in § 44 Abs. 2 und 3 EStG für

  • Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitalerträge, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird § 44 Abs. 2 EStG),
  • Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter sowie Zinsen aus partiarischen Darlehen § 44 Abs. 3 EStG)

besondere Zuflußfiktionen für die Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs geregelt.

 

2. Bearbeitung eingehender Kapitalertragsteuer-Anmeldungen

Die eingehenden Anmeldungen sind grds. unverzüglich über den Finanzamtsvorsteher und den Sachgebietsleiter dem Veranlagungsbezirk zuzuleiten (§ 12 Abs. 14 FAGO), in dem der Schuldner der Kapitalerträge bzw. die die Kapitalerträge auszahlende Stelle geführt wird.

Dort sind die Anmeldungen, nach einer überschlägigen Prüfung, vorzukontieren und anschließend der Datenerfassung zuzuleiten.

Die zu erfassenden Daten sind entsprechend der AL-Erhebung Fach 3 Teil 7 Tz. 3 zu kontieren. Ich bitte zu beachten, daß im Feld „Fälligkeit” das Eingangsdatum der Anmeldung einzutragen ist. Dies gilt auch, wenn Anmeldungen vor dem gesetzlichen Fälligkeitstermin (10. des Folgemonats) eingereicht werden.

Die Durchlaufzeit vom Eingang der Anmeldung bis zur Eingabe der Sollstellung soll so gering wie möglich gehalten werden. Dies gilt besonders in den Fällen, in denen das Lastschrifteinzugs-Verfahren angewandt wird, da hier erst die Sollstellung der Steuer den Zahlungsvorgang auslöst.

Nach der Datenerfassung erfolgt die Prüfung durch die Kassenaufsicht § 84 BuchO).

Anschließend sind die Anmeldungen wieder dem Veranlagungsbezirk zuzuleiten. Im Veranlagungsbezirk sind die Anmeldungen in formeller und sachlicher Hinsicht zu prüfen und weitere notwendige Bearbeitungen durchzuführen. Es ist darauf zu achten, daß die Datenerfassung vorgenommen worden ist § 5 Abs. 3 BuchO) und die Kassenaufsicht den Prüfungsvermerk angebracht hat. Ggf. ist die Anmeldung an die Datenerfassung bzw. die Kassenaufsicht zurückzugeben.

Es ist anhand geeigneter Unterlagen (z.B. Gewinnausschüttungsbeschlüsse) festzustellen, ob der Zuflußzeitpunkt der Kapitalerträge und somit der Zeitraum korrekt angegeben wurde.

Praxis-Beispiel

Beispiel 1

Der Beschluß über die Dividendenausschüttung wurde am 18.3.1998 gefaßt. Als Auszahlungstag wurde der 1.4.1998 festgesetzt.

Der Zufluß erfolgt im April (§ 44 Abs. 2 Satz 1 EStG), Anmeldungszeitraum ist 04/98, Fälligkeitstag ist der 10.5.1998 (§ 44 Abs. 1 Satz 5 EStG).

Praxis-Beispiel

Beispiel 2

Der Beschluß über die Dividendenausschüttung wurde am 8.2.1998 gefaßt. Ein Auszahlungstag wurde nicht bestimmt. Tatsächlich erfolgte die Auszahlung am 21.6.1998. Die am 13.7.1998 eingegangene Kapitalertragsteuer-Anmeldung weist als Anmeldungszeitraum 06/98 aus.

Zutreffender Zeitraum ist jedoch 02/98, da die Kapitalerträge als am 9.2.1998 zugeflossen gelten (§ 44 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die unter dem falschen Zeitraum zum Soll gestellte Kapitalertragsteuer-Anmeldung ist zu stornieren und im Anschluß erneut der Datenerfassung unter dem zutreffenden Zeitraum zuzuleiten. Da die Fälligkeit der Kapitalertragsteuer (13.7.1998) unverändert bleibt (§ 240 Abs. 1 Satz 3 AO, AEAO zu§ 240 AO Nr. 1), ist zu prüfen, ob wegen der verspäteten Abgabe der Kapitalertragsteuer-Anmeldung die Festsetzung eines Verspätungszuschlages (§ 152 AO) in Betracht kommt.

Wird bei der Überprüfung festgestellt, daß ein unzutreffender Betrag angemeldet wurde, so ist

Für berichtigte Anmeldungen gilt grds. kein anderes Verfahren. Sie sind jedoch durch den Veranlagungsbezirk bereits...

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