OFD München, Verfügung v. 15.3.2002, S 2163 - 25 St 426

Gemäß Artikel 4 §§ 1 und 2 des Euro-Einführungsgesetzes vom 9.6.1998 (BStBl 2002 I S. 860) kann der handelsrechtliche Jahresabschluss erstmals für das nach dem 31.12.1998 endende Geschäftsjahr wahlweise in DM oder Euro aufgestellt werden, letztmals für das im Jahre 2001 endende Geschäftsjahr. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2001 enden, ist der Jahresabschluss in Euro aufzustellen. Die handelsrechtlichen Regelungen gelten auch für die Steuerbilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und beizufügende Anhänge, Lageberichte und Prüfungsberichte (Tz. 2.2 des FMS vom 21.12.1998, 35 – S 2056 – 9/81 – 61 813/98; entspricht BMF-Schreiben vom 15.12.1998, BStBl 1998 I S. 1625).

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ist die Anpassung von DM-Beträgen an den Euro wie folgt vorzunehmen:

  1. Bei Bewertung mehrjähriger Baumschulkulturen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind die in Tz. 1.1 und 1.2 des BFM-Schreibens vom 21.3.1997, 31a – S 2163 – 2/148 – 18 404 (ESt-Kartei § 13 Karte 2.1) genannten DM-Beträge aus Vereinfachungsgründen im Verhältnis 2: 1 in Euro umzurechnen (dies entspricht dem BMF-Schreiben vom 17.1.2002, IV C 2 – S 2230 – 3/02, das im BStBl Teil I S. 147 veröffentlicht ist).
  2. Bei Aktivierung von Obstanlagen ist die im BMF-Schreiben vom 15.11.1985, 31a – S 2163 -3/121 – 63 571 (ESt-Kartei § 13 Karte 2.5) enthaltene Nichtbeanstandungsgrenze in der Weise umzurechnen, dass an die Stelle des Betrags von 3.000 DM der Betrag von 1.600 EUR tritt.
 

Normenkette

EStG § 13

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