BMF, Schreiben v. 18.3.2015, IV C 1 - S 2406/10/10001 :002, BStBl I 2015, 253
Ley 26/2014, veröffentlicht am 28.11.2014 in Boletín Oficial del Estado
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anrechnung spanischer Quellensteuer auf die deutsche Abgeltungsteuer ab dem 1.1.2015 Folgendes:
Mit Gesetz 26/2014 vom 27.11.2014, veröffentlicht im Gesetzblatt vom 28.11.2014 (Ley 26/2014), hat das Königreich Spanien die Sonderregelung zur vollständigen Erstattung von Quellensteuer bezogen auf Ausschüttungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1.500 Euro mit Wirkung zum 1.1.2015 aufgehoben.
Ab dem 1.1.2015 kann die auf spanische Dividenden entfallende Quellensteuer auf die im Steuerabzugsverfahren erhobene deutsche Abgeltungsteuer angerechnet werden; § 43a Absatz 3 EStG. Anzurechnen ist dabei nur die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer (§ 32d Absatz 4 und 5 EStG).
Die Änderung wird durch eine Ergänzung der DBA-Quellensteuerübersicht vom 1.7.2014 berücksichtigt.
Das BMF-Schreiben vom 8.9.2011 (BStBl 2011 I S. 854) ist nur noch für Kapitalerträge, die bis zum 31.12.2014 zufließen, anzuwenden. Randziffer 207a des BMF-Schreiben vom 9.10.2012 (BStBl 2012 I S. 953) wird wie folgt gefasst:
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„Anrechnung ausländischer Steuer bei einem Erstattungsanspruch im ausländischen Staat |
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207a |
Die auszahlende Stelle hat keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer vorzunehmen, wenn im betreffenden ausländischen Staat nach dem Recht dieses Staates ein Anspruch auf teilweise oder vollständige Erstattung der ausländischen Steuer besteht. Besteht lediglich der Anspruch auf eine teilweise Erstattung, kann der Steuerpflichtige die Anrechnung im Wege der Veranlagung gemäß § 32d Absatz 4 EStG beantragen. In diesen Fällen hat er dem zuständigen Finanzamt die Höhe der möglichen Erstattung im ausländischen Staat nachzuweisen (z.B. durch Vorlage des ausländischen Bescheides über die Erstattung der anteiligen Quellensteuer nach ausländischem Recht). |
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Hinsichtlich der Anrechnung norwegischer Quellensteuer vgl. BMF-Schreiben vom 15.11.2011 (BStBl 2011 I S. 1113). Auf der Internetseite des BZSt können die entsprechenden Erstattungsformulare unter folgendem Link heruntergeladen werden: |
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http://www.steuerliches-info-center.de/DE/AufgabenDesBZSt/AuslaendischeFormulare/auslaendischeformulare_node.html.” |
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
EStG § 43a Abs. 3
Fundstellen
BStBl I, 2015, 253