Leitsatz
Auf das in Nordrhein-Westfalen erhobene besondere Kirchgeld sind Beiträge des Ehegatten des Kirchensteuerpflichtigen an eine freikirchliche Gemeinde, der er angehört, auch dann anzurechnen, wenn er sie ohne Rechtspflicht freiwillig entrichtet hat.
Normenkette
§ 4 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 Satz 3 KiStG NW
Sachverhalt
Die in Nordrhein-Westfalen wohnhafte Klägerin) war Mitglied der Evangelischen Kirche. Ihr Ehemann gehörte einer Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde (Freikirche) an.
Die Freikirche ist Mitglied im Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die keine Kirchensteuern erhebt.
Sie hat eine Gemeindeordnung, die folgende Bestimmungen enthält.
„10.1 Die Gemeinde erstrebt keinen finanziellen Gewinn.
10.2 Die erforderlichen Geldmittel werden durch freiwillige Beiträge, Sammlungen, Spenden und Erträge aus dem Vermögen aufgebracht.
10.3 Die Gemeindemitglieder leisten durch Opferbereitschaft entsprechend ihrem Einkommen ihre Beiträge. ...”
Der Beklagte, der Evangelische Kirchenkreis, bestätigte durch ablehnende Einspruchsentscheidung die vom zuständigen FA gegen die Klägerin festgesetzten Kirchensteuern in Form eines besonderen Kirchgelds.
Die Festsetzung erfolgte ohne Anrechnung der in den Streitjahren vom Ehemann der Klägerin geleisteten, das festgesetzte besondere Kirchgeld jeweils übersteigenden Zahlungen an die Freikirche.
Das FG gab der anschließenden Klage statt (EFG 2006, 1455) ...
Entscheidung
..., was der BFH bestätigte.
Hinweis
Neuerdings haben etliche grundsätzliche Fragen zur Kirchensteuerpflicht und zum sog. Kirchgeld den BFH erreicht (s. zuletzt z.B. BFH, Urteile vom 3.8.2005, I R 85/03, BFH-PR 2006, 110; vom 17.10.2005, I R 76/04, BFH-PR 2006, 111).
Nunmehr liegt ein neuerliches Urteil dazu vor:
Gem. § 1 KiStG NW vom 22.4.1975 (GVBl NW 1975, 438, 2001, 103) erheben die Katholische Kirche und die Evangelische Kirche im Land Nordrhein-Westfalen Kirchensteuern aufgrund eigener Steuerordnungen.
Von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, können Kirchensteuern gem. § 4 Abs. 1 Nr. 5 KiStG NW als besonderes Kirchgeld erhoben werden.
Auf der Grundlage von § 1 KiStG NW haben die evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen (Rheinland/Westfalen/Lippische Landeskirche) eine Kirchensteuerordnung (KiStO NW) erlassen, die zum 1.1.2001 in Kraft getreten ist.
Auch diese bestimmt in § 6 Abs. 1 Nr. 5, dass die Kirchensteuer bei kirchensteuerpflichtigen Gemeindemitgliedern, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, als besonderes Kirchgeld erhoben werden kann.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 3 KiStG NW, § 6 Abs. 5 Satz 2 KiStO NW sind auf das besondere Kirchgeld die Beiträge anzurechnen, die der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, die keine Kirchensteuern erhebt, entrichtet hat.
Wie aus dem Leitsatz ersichtlich, gehören zu den Anrechnungsbeträgen auch jene Beiträge des Ehegatten des Kirchensteuerpflichtigen an eine freikirchliche Gemeinde, der er angehört, wenn er sie ohne Rechtspflicht freiwillig entrichtet hat.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 16.5.2007, I R 38/06