2.1 Merkmale
Rz. 4
Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen.
Rz. 5
Anschaffung ist
Erwerb und
Versetzung des erworbenen Vermögensgegenstandes in einen betriebsbereiten Zustand.
Begriff und Umfang der Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB sind auch steuerrechtlich maßgebend. Die Bewertungsbegriffe der Anschaffungskosten werden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG durch die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung definiert, weil keine vorrangige steuerrechtliche Begriffsdefinition besteht.
2.2 Zweckgerichtete Aufwendungen
Rz. 6
Aus der Fassung des Gesetzes „Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand
- zu erwerben und
- ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen”
folgt, dass die Aufwendungen zweckgerichtet auf den Erwerb des Vermögensgegenstandes und auf seine Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand aufgebracht werden. Nach dieser Gesetzesformulierung werden Aufwendungen ausgeschlossen, die nur mittelbar der Anschaffung dienen.
Unternehmer U besichtigt mehrere Grundstücke und kauft schließlich eines davon.
Die Aufwendungen für die nicht erworbenen Grundstücke sind sofort abziehbare Aufwendungen. Sie zählen nicht zu den Anschaffungskosten des schließlich erworbenen Grundstücks, da sie nicht dazu dienen, dieses Grundstück aus der fremden in die eigene Verfügungsmacht zu bringen und auch nicht werterhöhend in das angeschaffte Grundstück eingegangen sind. Die Reisekosten, die dem erworbenen Grundstück zuzuordnen sind, sind Teil seiner Anschaffungskosten.
2.3 Erwerb
2.3.1 Erlangung der Verfügungsgewalt
Rz. 7
Bei einem Erwerb wird ein Vermögensgegenstand aus einem fremden in den eigenen Verfügungsbereich gebracht. Der Vermögensgegenstand existiert bereits vor dem Erwerb. Er wird so in den eigenen Verfügungsbereich gebracht, dass der Erwerber darüber als oder wie ein Eigentümer (juristisches oder wirtschaftliches Eigentum) verfügen kann.
Rz. 8
Entscheidend ist die Erlangung der Verfügungsgewalt. Das ist der Zeitpunkt, in dem das wirtschaftliche Eigentum übergeht, vgl. auch § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB. Auf die Bezahlung kommt es nicht an. Eine vor dem Zugang erfolgte Zahlung ist als "geleistete Anzahlung" zu behandeln.
2.3.2 Anschaffungszeitpunkt
Rz. 9
Beruhen die Anschaffungen auf Rechtsgeschäften, handelt es sich hierbei um gegenseitige Verträge. Aus einem Kaufvertrag ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die verkaufte Sache abzunehmen. Der Verkäufer hat also den Anspruch und der Käufer die Verpflichtung auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Der Käufer kann aber die Zahlung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, wenn er nicht zur Vorleistung verpflichtet ist. In der Regel kann also der Verkäufer die Erfüllung seiner Kaufpreisforderung erst dann verlangen, wenn er seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag – Verschaffung des Eigentums und des Besitzes an dem Kaufgegenstand – erfüllt hat. Vorher hat der Käufer rechtlich gesehen die Einrede des nicht erfüllten Vertrags. Wirtschaftlich handelt es sich um ein schwebendes Geschäft, aus dem weder der Zahlungsverpflichtete eine Verbindlichkeit noch der Zahlungsberechtigte eine Forderung bilanzieren darf (Ausnahme: Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB).
Rz. 10
Aus der Sicht des Käufers bedeutet das, er darf den Kaufgegenstand erst dann in Höhe des Kaufpreises bilanzieren, wenn der Verkäufer ihm Besitz und (wirtschaftliches) Eigentum verschafft hat, d. h. Preisgefahr (des zufälligen Untergangs), Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen. In diesem Zeitpunkt ist der Kaufgegenstand angeschafft. Handelt es sich z. B. um eine Maschine, bucht der Käufer: Maschinen an Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe des vereinbarten Anschaffungspreises (Rz. 43). Für die Maschine handelt es sich dabei um Anschaffungskosten.
Der BFH führt zur ergebnisneutralen Vermögensumschichtung aus: "Der Grundsatz der erfolgsneutralen Behandlung von Anschaffungsvorgängen gilt unabhängig davon, ob für ein Wirtschaftsgut – wie im Regelfall – ein (positiver) Kaufpreis entrichtet wird oder es – aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls – gegen eine Zuzahlung an den Erwerber veräußert wird, bei diesem somit keine Anschaffungskosten vorliegen und vielmehr mit der vereinnahmten Zuzahlung ein Ans...