Rz. 34
Bei anschaffungsnahen Aufwendungen ist besonders sorgfältig abzugrenzen,
- ob sie den Vermögensgegenstand nach seinem Erwerb in einen betriebsbereiten Zustand versetzen (Anschaffungskosten) oder
- ob sie ihn über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehend wesentlich verbessern (Herstellungskosten).
Aufwendungen nach Erwerb eines Vermögensgegenstands | ||
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I | II | III |
Herstellung eines neuen Vermögensgegenstands durch Umgestaltung des bisherigen. Erweiterung des bisherigen Vermögensgegenstands durch Umbau oder Anbau |
Wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstands über seinen ursprünglichen Zustand hinaus | Versetzen des Vermögensgegenstands in einen betriebsbereiten Zustand |
Herstellungskosten | Herstellungskosten | Anschaffungskosten |
In den Fällen der Spalte I sind eindeutig Herstellungskosten gegeben. Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Erhaltungsaufwendungen auf der einen Seite und Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf der anderen Seite sind aber in den Fällen der Spalten II und III möglich. In diesen Fällen können Instandhaltungs- oder Modernisierungsaufwendungen
- Herstellungskosten sein, wenn sie den erworbenen Gegenstand über seinen ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessern (Spalte II) oder
- Anschaffungskosten sein, wenn sie den erworbenen Gegenstand erst in einen betriebsbereiten Zustand versetzen (Spalte III) (vgl. auch Rz. 31 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).
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