Rz. 34

Bei anschaffungsnahen Aufwendungen ist besonders sorgfältig abzugrenzen,

  • ob sie den Vermögensgegenstand nach seinem Erwerb in einen betriebsbereiten Zustand versetzen (Anschaffungskosten) oder
  • ob sie ihn über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehend wesentlich verbessern (Herstellungskosten).
 
Aufwendungen nach Erwerb eines Vermögensgegenstands
I II III

Herstellung eines neuen Vermögensgegenstands durch Umgestaltung des bisherigen.

Erweiterung des bisherigen Vermögensgegenstands durch Umbau oder Anbau
Wesentliche Verbesserung eines Vermögensgegenstands über seinen ursprünglichen Zustand hinaus Versetzen des Vermögensgegenstands in einen betriebsbereiten Zustand
Herstellungskosten Herstellungskosten Anschaffungskosten

In den Fällen der Spalte I sind eindeutig Herstellungskosten gegeben. Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Erhaltungsaufwendungen auf der einen Seite und Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf der anderen Seite sind aber in den Fällen der Spalten II und III möglich. In diesen Fällen können Instandhaltungs- oder Modernisierungsaufwendungen

  • Herstellungskosten sein, wenn sie den erworbenen Gegenstand über seinen ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessern (Spalte II) oder
  • Anschaffungskosten sein, wenn sie den erworbenen Gegenstand erst in einen betriebsbereiten Zustand versetzen (Spalte III) (vgl. auch Rz. 31 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?