Rz. 55
Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen. Die Regelung dürfte insbesondere mit Blick auf mengen- oder umsatzabhängige Boni von Bedeutung sein. Grundlegende Änderungen der bisherigen Praxis waren mit der Neuformulierung in der Fassung des BilRUG nicht beabsichtigt , es handelt sich hierbei lediglich um eine Präzisierung.
Hierzu gehören nicht nur Preisminderungen durch den Liefernden oder Leistenden, sondern auch Leistungen eines Dritten.
3.5.1 Preisminderungen durch den Liefernden oder Leistenden
Rz. 56
Als Preisminderungen durch den Liefernden oder Leistenden kommen insbesondere Skonti, Boni und Rabatte in Betracht.
3.5.1.1 Skonti
Rz. 57
Skonti – als Sonderform der (Barzahlungs-) Rabattierung – werden bei Zahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen. Am Bilanzstichtag noch nicht bezahlte Ware ist daher mit dem Bruttopreis zu bewerten.
Skonti werden bei Zahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen. Eine am Bilanzstichtag noch nicht bezahlte Lieferung ist daher mit den ungeminderten Anschaffungskosten zu bewerten. Wird später bei Begleichung der Rechnung Skonto abgezogen, so ermäßigen sich die Anschaffungskosten entsprechend und damit bei Anlagegegenständen auch die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen. So wird der Skontoertrag auf die Nutzungsdauer des Anlagegegenstands verteilt.
Die Maschinenfabrik M liefert dem Unternehmen U eine Maschine. Die Rechnung lautet:
Kaufpreis |
30.000 EUR |
Umsatzsteuer |
5.700 EUR |
Rechnungspreis |
35.700 EUR |
Die Rechnung enthält den Vermerk: Bei Zahlung innerhalb 10 Tagen 2 % Skonto.
Buchung Eingangsrechnung:
Maschinen |
30.000 EUR |
Vorsteuer |
5.700 EUR |
an Verbindlichkeiten |
35.700 EUR |
Die Bezahlung erfolgt innerhalb von 10 Tagen durch Banküberweisung.
Der Skonto von 714 EUR (2 % von 35.700 EUR) wird abgezogen, wobei die enthaltene Vorsteuer herausgerechnet werden muss.
Umsatzsteuer 19 % = Bruttobetrag × 19/119
Buchung Zahlung unter Skontoabzug
Verbindlichkeiten |
35.700 EUR |
an Skontoertrag |
600 EUR |
an Vorsteuer |
114 EUR |
an Bank |
34.986 EUR |
Da Skonto die Anschaffungskosten mindert, ist zu buchen:
Skontoertrag |
600 EUR |
an Maschinenkonto |
600 EUR |
Die Maschine wird also mit Anschaffungskosten in Höhe von 29.400 EUR (30.000 EUR – 600 EUR) aktiviert. Hiervon wird abgeschrieben.
Wird in diesem Beispiel die Maschine im Dezember 01 geliefert und der Kaufpreis unter Skontoabzug im Januar 02 beglichen, so wird im Jahr 01 von 30.000 EUR Anschaffungskosten und ab dem Jahr 02 von 29.400 EUR Anschaffungskosten abgeschrieben.
Rz. 58
Wird bei der Bezahlung einer Lieferantenrechnung für im vorangegangenen Geschäftsjahr gelieferte Vorräte Skonto abgezogen, mindert das die Anschaffungskosten der gelieferten Vorräte erst im Zeitpunkt der Begleichung der Lieferantenrechnung. Die Anschaffungskosten von Warenvorräten mindern sich weder zum Anschaffungszeitpunkt noch zum nachfolgenden Bilanzstichtag um einen möglichen Skontoabzug, wenn nicht bis zum Bilanzstichtag von der Möglichkeit des Skontoabzugs Gebrauch gemacht worden ist.
U erhält am 28.12.01 eine Warenlieferung von L zum Rechnungsbetrag von 10.000 EUR zuzüglich 1.900 EUR USt. U überweist am 6.1.02 nach Abzug von 3 % Skonto (3 % × 11.900 EUR = 357 EUR) 11.543 EUR. Die Anschaffungskosten des Warenbestands zum 31.12.01 haben 30.000 EUR betragen. Es handelt sich ausschließlich um Waren, die L geliefert hat.
U bucht am 28.12.01:
Wareneinkauf |
10.000 EUR |
Vorsteuer |
1.900 EUR |
an Verbindlichkeiten |
11.900 EUR |
U bucht am 6.1.02:
Verbindlichkeiten |
11.900 EUR |
an Bank |
11.543 EUR |
an Skontoertrag |
300 EUR |
an Vorsteuer |
57 EUR |
Rz. 59
Ist der Kaufpreis für Waren zum Zeitpunkt der Anschaffung nicht beglichen, steht zu diesem Zeitpunkt nicht fest, ob Skonto abgezogen wird. Wird später Skonto abgezogen, wirkt das nicht auf den Zeitpunkt der Anschaffung zurück. Skonto wirkt sich erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme als Anschaffungskostenminderung aus.
Rz. 60
Wird Skonto nach dem Bilanzstichtag für eine Eingangsrechnung in Anspruch genommen, so wirkt sich der Skontoabzug nicht auf in der Eingangsrechnung ausgewiesene Warenbestände aus, die am Bilanzstichtag noch vorhanden sind. Da im vorstehenden Beispiel erst nach dem Bilanzstichtag für die im Warenbestand vorhandenen Warenlieferungen Skonto abgezogen worden ist, mindern sich die Anschaffungskosten der in der Eingangsrechnung ausgewiesenen Warenlieferung, soweit die Waren noch im Warenbestand zum Abschluss des vorangegangenen Bilanzstichtags sind, nicht um Skonto.
Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass die um die Skonti geminderten Anschaffungskosten von vornherein gebucht werden können, wenn die Inanspruchnahmen des Skontos schon bei Lieferung feststeht.