6.3.1 Voraussetzungen
Rz. 79
Voraussetzungen für einen Zuschuss sind:
- Kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang der Zahlung mit einer Leistung des Zuschussempfängers an den Zahlenden (Rz. 82 ff.).
- Der Zahlende verfolgt mit der Leistung an den Empfänger einen – zumindest auch – in seinem Interesse liegenden Zweck.
Rz. 80
Kein Zuschuss liegt vor, wenn
- der den Zuschuss Leistende kein eigenes Interesse hat,
- ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Leistung des Zuschussempfängers besteht.
6.3.2 Wahlrecht
Rz. 81
Der Empfänger eines Zuschusses hat ein Wahlrecht, wie er den Zuschuss behandelt.
Wahlrecht zur Behandlung eines Zuschusses |
Erfolgswirksam |
Erfolgsneutral |
Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des mit dem Zuschuss beschafften Anlagegegenstands werden die eigenen Aufwendungen des Zuschussempfängers und der Zuschuss angesetzt (siehe Rz. 71). |
Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des mit dem Zuschuss beschafften Anlagegegenstands werden nur die eigenen Aufwendungen des Zuschussempfängers, also nicht zusätzlich auch der Zuschuss, angesetzt. Der Zuschuss kann von den Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts abgesetzt werden (siehe Rz. 72 f.). |
Es handelt sich hier wie in der Handelsbilanz (siehe Rz. 76) um ein Bewertungswahlrecht in der Steuerbilanz. Weicht die Bewertung von der Handelsbilanz ab, sind die entsprechenden Anlagegüter in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.
6.3.3 Zusammenhang mit einer Anschaffung
6.3.3.1 Unmittelbarer Zusammenhang
Rz. 82
Erwirbt ein Unternehmer einen Vermögensgegenstand und leistet er hierfür an den Liefernden einen bestimmten Betrag als Entgelt, so handelt es sich für den Erwerber um Anschaffungskosten.
Erhält der Erwerber des Vermögensgegenstands von einem Dritten einen Beitrag zu den Anschaffungskosten, indem der Dritte direkt an den Liefernden des Vermögensgegenstands leistet oder dem Erwerber den Betrag zuwendet, mit dem dieser einen Teil des Kaufpreises abdeckt, so fragt es sich, ob dieser Beitrag des Dritten Teil der Anschaffungskosten des Erwerbers ist oder als Zuschuss nicht ohne Weiteres zu den Anschaffungskosten rechnet.
Rz. 83
Bei der Prüfung, ob ein Zuschuss vorliegt oder Anschaffungskosten gegeben sind, ist von folgenden Rechtsbeziehungen auszugehen:
In der vorstehenden Abbildung ist E Erwerber des Vermögensgegenstands. L ist Liefernder des Vermögensgegenstands. D ist Leistender des Betrags. Er leistet entweder an E (1) oder an L (2).
D bestellt bei dem Hersteller E bestimmte Kunststofferzeugnisse. Hierfür verwendet E Werkzeuge und Formen, die er nur für die für D gefertigten Erzeugnisse verwendet. Die Werkzeuge und Formen fertigt L und liefert sie an E. Zu ihrer Beschaffung leistet D einen Betrag an E (1), der hiermit die von L an E gelieferten Werkzeuge und Formen bezahlt oder direkt an L (2) zur Begleichung der Verbindlichkeit des E gegenüber L. Die Zahlung des D an E oder L soll mit den späteren Verbindlichkeiten des D aus den Lieferungen des E an ihn verrechnet werden.
Die Zahlung des D an E (1) oder an L (2) zur Beschaffung der Werkzeuge und Formen steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Leistungen des E an D. Durch die Zahlung mindert sich der von D an E zu leistende Kaufpreis für die Kunststofferzeugnisse, die E an D liefern soll. Hätte D nicht die Zahlung geleistet, hätte E an den Hersteller der Werkzeuge und Formen L die vollen Anschaffungskosten zahlen müssen und das bei der Kalkulation des Kaufpreises für die Kunststofferzeugnisse berücksichtigt. Die Zahlungen des D an E oder den Hersteller der Werkzeuge und Formen L sind für E Anschaffungskosten der Werkzeuge und Formen.
In beiden Fällen, bei der direkten Zahlung des D an E oder der Zahlung an L, welche die Verbindlichkeit des E gegenüber L mindert, ist E Zahlungsempfänger. Besteht also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung des Zahlungsempfängers an den Zahlenden, hat der Zahlungsempfänger die Zahlung als zusätzliche Anschaffungskosten des Vermögensgegenstandes zu aktivieren. Hier liegt kein Zuschuss vor. Die Zahlung des Dritten D ist ggf. als Teil der Gegenleistung zu passivieren.
6.3.3.2 Kein unmittelbarer Zusammenhang
Rz. 84
Besteht kein unmittelbarer Zusammenhang der Zahlung mit einer Leistung des Zahlungsempfängers an den Zahlenden, kann es sich bei der Zahlung um einen Zuschuss handeln. Voraussetzung hierzu ist, dass der Zahlende hiermit auch einen in seinem Interesse liegenden Zweck verfolgt. Fehlt ein Eigeninteresse des Leistenden, handelt es sich nicht um einen Zuschuss.
6.3.3.3 Zuschuss vor oder nach der Anschaffung des Wirtschaftsguts
Rz. 85
Wi...