Rz. 81

Der Empfänger eines Zuschusses hat ein Wahlrecht, wie er den Zuschuss behandelt.[1]

 
Wahlrecht zur Behandlung eines Zuschusses
Erfolgswirksam[2] Erfolgsneutral[3]
Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des mit dem Zuschuss beschafften Anlagegegenstands werden die eigenen Aufwendungen des Zuschussempfängers und der Zuschuss angesetzt (siehe Rz. 71). Als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des mit dem Zuschuss beschafften Anlagegegenstands werden nur die eigenen Aufwendungen des Zuschussempfängers, also nicht zusätzlich auch der Zuschuss, angesetzt. Der Zuschuss kann von den Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts abgesetzt werden (siehe Rz. 72 f.).[4]

Es handelt sich hier wie in der Handelsbilanz (siehe Rz. 76) um ein Bewertungswahlrecht in der Steuerbilanz. Weicht die Bewertung von der Handelsbilanz ab, sind die entsprechenden Anlagegüter in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.[5]

[1] R 6.5 Abs. 2 EStR; bestätigt durch BFH, Urteil v. 22.1.1992, X R 23/89, BStBl 1992 II S. 488, allerdings wird die Bildung eines gesonderten Passivpostens abgelehnt, vgl. Rz. 72 f.
[2] R 6.5 Abs. 2 Satz 2 EStR.
[3] R 6.5 Abs. 2 Satz 3 EStR.
[5] § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG; R 6.5 Abs. 2 Satz 4 EStR.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge