8.1 Unentgeltliche Übertragungen in fremdes Betriebsvermögen
Rz. 101
Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Unternehmers übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten. Zur Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen vgl. § 6 Abs. 3 EStG.
Rz. 102
Die Vorschrift grenzt die unentgeltlichen Übertragungen in ein Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen (Einzelunternehmen, Mitunternehmerschaft, Körperschaft) dahin ab, ob die Übertragung des einzelnen Wirtschaftsguts für den Empfänger eine Einlage ist oder nicht. Ist es eine Einlage, so befindet sich das Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Zuführung zum Betriebsvermögen im Privatvermögen des Empfängers. Das Wirtschaftsgut ist also zuvor dem Empfänger aus außerbetrieblichen Gründen übertragen worden. Die Zuführung zu seinem Betriebsvermögen ist für ihn eine mit dem Teilwert zu bewertende Einlage.
Ist die Zuführung zum Betriebsvermögen für den Empfänger keine Einlage, so hat dieser das Wirtschaftsgut in Höhe des gemeinen Werts als Anschaffungskosten anzusetzen, wenn er es unentgeltlich – also ohne konkrete Gegenleistung – erworben hat. Das heißt, er muss es mit dem Betrag als Anschaffungskosten ansetzen, den er dafür im Zeitpunkt des Erwerbs hätte aufwenden müssen, wenn er es entgeltlich erworben hätte.
Wäre er bei einem entgeltlichen Erwerb zum Vorsteuerabzug berechtigt, so mindert sich der Betrag um die Umsatzsteuer.
8.2 Übertragungen in eigenes Betriebsvermögen
8.2.1 Übertragungen zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Unternehmers
Rz. 103
Überführt ein Unternehmer ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes ihm gehörendes Betriebsvermögen so ist der Buchwert fortzuführen, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.
Überführung bedeutet, das Wirtschaftsgut hat den bisherigen Nutzungszusammenhang eines Unternehmens verlassen und wird in den Nutzungszusammenhang eines anderen Unternehmens eingefügt.
Solche Überführungen sind gegeben bei Übertragungen von Wirtschaftsgütern
- aus einem Einzelunternehmen in ein anderes Einzelunternehmen desselben Steuerpflichtigen,
- aus einem Einzelunternehmen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
- aus einem Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen bei einer Mitunternehmerschaft in ein anderes Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen bei einer anderen Mitunternehmerschaft.
In diesen Fällen handelt es sich begrifflich nicht um Einlagen (Einlagen). Das Wirtschaftsgut bleibt im Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen und ist vor und nach der Überführung diesem im gleichen Verhältnis wie vorher zuzurechnen. Wenn ansonsten die Besteuerung der stillen Reserven beim Verlassen des betrieblichen Bereichs gesichert ist, besteht kein Grund, bei der Überführung aus dem früheren Betriebsvermögen und der Zuführung zum neuen Betriebsvermögen einen anderen Wert als den Buchwert anzusetzen.
§ 6 Abs. 5 EStG ist auch auf die Übertragung von Verbindlichkeiten anwendbar, da es sich hierbei um ein negatives Wirtschaftsgut handelt.
Rz. 104
Die Erfassung der stillen Reserven ist sichergestellt, wenn das Wirtschaftsgut weiterhin der deutschen Ertragsbesteuerung verstrickt bleibt.
8.2.2 Übertragungen zwischen Betriebsvermögen mit unterschiedlicher Zurechnung
Rz. 105
Bei Übertragungen von Einzelwirtschaftsgüternist in folgenden Fällen der Buchwert anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist:
Unentgeltliche Übertragungen (ohne Gegenleistung) |
1. Aus einem Betriebsvermögen eines Mitunternehmers |
In das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft |
2. Aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers |
In das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft |
In das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft, an welcher der Mitunternehmer beteiligt ist |
In das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers derselben Mitunternehmerschaft |
3. Aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft |
In ein Sonderbetriebsvermögen dieser Mitunternehmerschaft des Mitunternehmers |
In ein Betriebsvermögen des Mitunternehmers |
In ein Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers an einer anderen Mitunternehmerschaft, an welcher der Mitunternehmer beteiligt ist |
Gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO kommt es für den Zeitpunkt der Übertragung auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an.
Im Fall 3 der vorstehenden Tabelle hat der begünstigte Gesellschafter den Buchwert des Wirtschaftsguts fortzuführen. Das gilt aber nur hinsichtlich seines eigenen Anteils an den stillen Reserven, wenn die übrigen Gesellschafter auf ihren Anteil an den stillen Reserven unentgeltlich v...