Überwachungsbogen 15 %-Grenze über 3-Jahreszeitraum
Objekt, Lage | |
Notarieller Kaufvertrag vom | |
Übergang von Nutzen und Lasten (= Beginn des 3-Jahreszeitraums) | |
Ende des 3-Jahreszeitraums | |
Anschaffungskosten (inkl. Anschaffungsnebenkosten) gesamt | |
abzgl. ggf. enthaltener Zuschüsse | |
= Anschaffungskosten gem. § 255 Abs. 1 HGB | |
- davon entfallen auf den Grund und Boden | |
- davon entfallen auf das Gebäude (Bemessungsgrundlage für § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) | |
15 % der Aufwendungen für das Gebäude (verfügbares unschädliches Gesamtvolumen) | |
abzgl. Aufwendungen i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG im 1. Jahr nach Erwerb | |
- Rg. ABC vom xx.xx.xxxx, Gegenstand der Leistung, Leistungserbringer, Rechnungsbetrag brutto | |
- Rg. DEF vom xx.xx.xxxx, Gegenstand der Leistung, Leistungserbringer, Rechnungsbetrag brutto | |
= verbleibender Restbetrag zu Beginn des 2. Jahres | |
Aufwendungen i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG im 2. Jahr nach Erwerb | |
- Rg. KLM vom xx.xx.xxxx, Gegenstand der Leistung, Leistungserbringer, Rechnungsbetrag brutto | |
- Rg. NOP vom xx.xx.xxxx, Gegenstand der Leistung, Leistungserbringer, Rechnungsbetrag brutto | |
= verbleibender Restbetrag zu Beginn des 3. Jahres | |
Aufwendungen i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG im 3. Jahr nach Erwerb | |
- Rg. UVW vom xx.xx.xxxx, Gegenstand der Leistung, Leistungserbringer, Rechnungsbetrag brutto | |
- Rg. XYZ vom xx.xx.xxxx, Gegenstand der Leistung, Leistungserbringer, Rechnungsbetrag brutto | |
= verbleibender Restbetrag (ggf. Null) – sollte Gesamtvolumen nicht überschreiten |
Überschreitet der verbleibende Restbetrag das verfügbare Gesamtvolumen nicht, können die Aufwendungen sofort als Instandsetzungs- oder Modernisierungsaufwendungen abgezogen werden. Überschreitet der verbleibende Restbetrag das verfügbare Gesamtvolumen, liegen aktivierungsfähige Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor, die über die Laufzeit des Gebäudes abzuschreiben sind.
Puffer in 15-%-Grenze einbauen
Spätestens am Ende des dritten Jahres sollte noch ein Puffer von bis zu 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes bzw. der Wohnung vorhanden sein, um ggf. vom Finanzamt abweichende Beurteilungen von Aufwendungen "auffangen" zu können. Sollte die 15-%-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auch nur geringfügig überschritten werden, gilt die sog. Fallbeilregelung, d. h., bereits bei der betragsmäßig minimalsten Überschreitung der Grenze, greift die Umwidmung in anschaffungsnahen Aufwand. Dies kann zu nicht unerheblichen Steuernachzahlungen führen.
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