Leitsatz
1. Unter Instandsetzung und Modernisierung eines Gebäudes sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, durch die Mängel oder Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder das Gebäude durch Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird.
2. Zu den Aufwendungen i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen und nicht nach Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich ausgenommen sind.
3. Von einer Renovierung und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes kann im Regelfall ausgegangen werden, soweit bauliche Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung durchgeführt werden.
4. Werden Aufwendungen für Material und Fertigungsleistungen von dritter Seite erstattet, sind die Aufwendungen grundsätzlich nur in Höhe des Saldobetrags zwischen dem vom Steuerpflichtigen getragenen Aufwand und dem von dritter Seite erstatteten Aufwand in die Ermittlung der anschaffungsnahen Herstellungskosten einzubeziehen.
Normenkette
§ 6 Abs. 1 Nr. 1a, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB
Sachverhalt
Der Kläger erwarb eine Doppelhaushälfte mit zwei abgeschlossenen Wohnungen. Die eine Wohnung nutzte er zu eigenen Wohnzwecken, die andere baute er um und vermietete sie als Geschäftsräume. Nach der Anschaffung führte er folgende Maßnahmen aus: Erneuerung des Bads, Verputzen und Streichen von Wänden, Anbringen von Rigipsdecken, Einziehen einer Trennwand, Austausch von Fenstern, Erneuerung des Bodenbelags, Einbau eines Brennwertkessels, Dachdecker- und Spenglerarbeiten, Maßnahmen zur energetischen Sanierung. Der Kläger machte einen Teil der Aufwendungen als sofort abziehbaren Aufwand geltend. FA und FG (FG München, Außensenate Augsburg, Urteil vom 25.2.2014, 6 K 2930/11, Haufe-Index 7403282) lehnten dies ab und gingen stattdessen insgesamt von anschaffungsnahen Herstellungskosten aus.
Entscheidung
Wegen Nichtbeachtung des Saldierungsgebots hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Die Behandlung der Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten hat er im Grundsatz aber bestätigt.
Hinweis
1. In einer Serie von drei Fällen, die alle zur Veröffentlichung vorgesehen sind (vgl. auch IX R 22/15, BFH/NV 2016, 1623, Haufe-Index 9734954 und IX R 15/15, BFH/NV 2016, 1621, Haufe-Index 9734953), hat der BFH den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG (anschaffungsnahe Herstellungskosten) grundlegend neu bestimmt und dabei eine maximal verwaltungsfreundliche Auslegung vorgenommen. Eine ausführliche Besprechung der neuen Rechtsprechung finden Sie zum Aktenzeichen IX R 22/15 (Haufe-Index 9734954).
2. Die Besonderheit im Besprechungsfall lag darin, dass der Kläger unwidersprochen behauptet hatte, Aufwendungen für Material und Fertigungsleistungen seien ihm später von dritter Seite (von Handwerkern, deren Leistung er abgelehnt und im Wege der Selbstvornahme ersetzt hatte) erstattet worden. Der Kläger gab an, diese Erstattungen als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im jeweiligen Jahr berücksichtigt zu haben. Erstattungsbeträge führen indes nicht zu Einnahmen, sondern sie sind von den anschaffungsnahen Herstellungskosten abzuziehen, sodass nur der Saldobetrag in die Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG eingeht (Leitsatz 4).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 14.6.2016 – IX R 25/14