Leitsatz
Ernstlich zweifelhaft ist, ob eine GmbH & Co. KG bereits deswegen nicht als Existenzgründerin i. S. von § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 EStG (in der bis 2007 gültigen alten Fassung, "Ansparabschreibung") anzusehen ist, weil an ihr eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist, oder ob auch eine GmbH & Co. KG als Existenzgründerin i. S. des § 7g Abs. 7 EStG a. F. anerkannt werden kann, wenn die sowohl an der KG als auch an der Komplementär-GmbH allein beteiligte natürliche Person unstreitig die Voraussetzungen für die Anerkennung als Existenzgründer erfüllt.
Sachverhalt
In einem Aussetzungsverfahren geht es um die Frage, ob eine GmbH & Co. KG als Existenzgründerin i.S. des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 EStG a.F. angesehen werden kann. An der GmbH & Co. KG sind die A-Geschäftsführungs-GmbH als nicht am Kapital der KG beteiligte Komplementärin sowie Frau B als alleinige Kommanditistin beteiligt. Frau B ist zugleich alleinige Gesellschafterin der GmbH. Sie hat in den 5 Jahren vor Gründung der Gesellschaften keine Gewinneinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielt. Das Finanzamt ist der Auffassung, dass eine GmbH & Co. KG schon aufgrund der Beteiligung einer Kapitalgesellschaft keine Existenzgründerin im Sinne von § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 EStG a.F. sein könne.
Entscheidung
Das FG hält den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für begründet. Nach Auffassung des FG bestehen rechtliche Zweifel an der Auffassung des Finanzamts, wonach die GmbH & Co. KG schon deshalb nicht als Existenzgründerin anzuerkennen sei, weil ihre Komplementärin eine GmbH ist. Auch das FG Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 24.4.2008 (1 V 1419/08, EFG 2008 S. 1018) für einen vergleichbaren Sachverhalt die Aussetzung der Vollziehung angeordnet. Wenn sowohl eine Personengesellschaft, an der lediglich natürliche Personen beteiligt sind, als auch eine Kapitalgesellschaft, an der lediglich natürliche Personen beteiligt sind, als Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 EStG a.F. anzusehen seien, könne für die Kombination beider Rechtsformen nichts anderes gelten.
Hinweis
Das Thüringische FG hat allerdings mit Urteil vom 30.1.2008 (3 K 579/07, EFG 2008 S. 841) eine andere Auffassung vertreten und dies mit dem - aus seiner Sicht - eindeutigen Wortlaut des § 7g Abs. 7 EStG a.F. begründet. Das FG Thüringen hat jedoch die Revision gegen sein Urteil zugelassen, über die der BFH bislang nicht entschieden hat (Az. des BFH: IV R 16/08). In einschlägigen Fällen sollte Einspruch eingelegt werden, der dann kraft Gesetzes ruht (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.10.2008, 6 V 6161/08