Leitsatz

Bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes ist eine vom Kind gebildete Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG 2002, die es gem. § 7g Abs. 6 EStG 2002 bei seinen gewerblichen Einkünften als Betriebsausgaben abgezogen hat, nicht entsprechend § 32 Abs. 4 S. 4 EStG 2002 als Bezug anzusetzen.

 

Normenkette

§ 32 Abs. 4 S. 2, § 4 Abs. 3, § 7g Abs. 3 und Abs. 6 EStG 2002

 

Sachverhalt

Der Sohn des Klägers absolvierte eine Ausbildung und war daneben als Eventmanager gewerblich tätig. Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb hatte er eine gewinnmindernde Rücklage für die zukünftige Anschaffung eines Kfz gebildet. Im Folgejahr löste er diese auf, nachdem er sich entschieden hatte, das Kfz stattdessen zu leasen.

Die Familienkasse setzte die §-7g-Rücklage als Bezug an und versagte das Kindergeld wegen Überschreitung des Jahresgrenzbetrags. Das FG gab der Klage statt (FG Düsseldorf, vom 12.01.2006, 14 K 2060/05 Kg, Haufe-Index 1492815, EFG 2006, 818).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision der Familienkasse zurück, weil die Ansparabschreibung nicht zu den Bezügen gehört und der Jahresgrenzbetrag daher nicht erreicht wurde.

 

Hinweis

1. Die Berücksichtigung eines mindestens 18-jährigen Kindes setzt voraus, dass seine Einkünfte und Bezüge nicht den Jahresgrenzbetrag überschreiten, der im Streitjahr 2002 bei 7 188 EUR lag (derzeit 7 680 EUR). Sozialversicherungsbeiträge sind zur Bestreitung des Unterhalts oder der Ausbildung nicht geeignet und daher abzuziehen.

2. Der Begriff der Einkünfte ist in § 32 Abs. 4 S. 2 EStG wie in § 2 Abs. 2 EStG als Gewinn oder als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu verstehen. Dies wird aber dadurch relativiert, dass nach § 32 Abs. 4 S. 4 EStG neben bestimmten steuerfreien Gewinnen der Versorgungsfreibetrag (bis 2008 auch der Sparerfreibetrag) sowie erhöhte und Sonderabschreibungen zu den Bezügen gehören.

3. Wurde der Gewinn des Kindes um eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG 2002 gemindert, kann dies nicht dadurch kompensiert werden, dass die Ansparabschreibung – rechtstechnisch eine Rücklage – als Bezug angesetzt wird. Da sie (anders als § 7g Abs. 1 EStG!) keine Sonderabschreibung ist, fehlt einem Ansatz als Bezug die gesetzliche Grundlage. Außerdem würde dies dem Grundsatz widersprechen, dass nur zur Bestreitung des Unterhalts und der Berufsausbildung bestimmte und geeignete Bezüge angesetzt werden dürfen. Durch die §-7g-Rücklage sollen aber Mittel angespart werden, um dem Unternehmen die Finanzierung von Investitionen zu erleichtern. Diese Mittel sind dadurch zwar nicht wirtschaftlich gebunden, aber doch in einer Weise "verplant", dass sie nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen (vgl. BFH, Urteil vom 27.10.2004, VIII R 35/04, BFH/NV 2005, 293, BFH/PR 2005, 98, zur Rechtslage vor Einführung des § 32 Abs. 4 S. 4 EStG).

4. Aus der Entscheidung ergibt sich, dass § 7g EStG in den praktisch eher seltenen Fällen, in denen das Kind den Jahresgrenzbetrag durch Gewinneinkünfte überschreitet, als Gestaltungsmittel im Hinblick auf die Berücksichtigung als Kind und die damit verbundenen Steuervergünstigungen eingesetzt werden kann. Die Verwaltung verlangt aber, dass der Abzugsbetrag in der der Steuererklärung beizufügenden Gewinnermittlung enthalten ist oder nach der erstmaligen Steuerfestsetzung innerhalb der Einspruchsfrist in Anspruch genommen wird (BMF, Schreiben vom 08.05.2009, Tz. 19).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.05.2009 – III R 8/06

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