Leitsatz
Bei Steuerpflichtigen die Ihren Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, ist ein Gewinnzuschlag auf eine gebildete Rücklage (Ansparabschreibung) nur vorzunehmen, wenn die Rücklage ein volles Wirtschaftsjahr bestanden hat (§ 7g Abs. 6 EStG). Für die Berechnung des Zeitraums ist auf den Zeitraum zwischen Bildung der Rücklage (Abzug) und der Auflösung der Rücklage (Zuschlag) abzustellen (§ 7g Abs. 6 2. Halbsatz).
Sachverhalt
Der Kläger nahm im Dezember 1997 eine Ansparabschreibung vor, da er beabsichtigte einen neuen Arbeitsplatz für eine zukünftige Kollegin einzurichten. Als im November 1998 klar war, dass es zu einer Einstellung nicht kommen würde, erfasste der Kläger, den im Dezember 1997 als Ansparabschreibung geltend gemachten Betrag als Betriebseinnahme.
Entscheidung
Voraussetzung für den Ansatz eines Gewinnzuschlags i.H.v. 6% ist, dass die Rücklage ein volles Wirtschaftsjahr bestanden hat (§ 7g Abs. 6 EStG i. V. m. § 7g Abs. 5 EStG). Einnahme-Überschuss-Rechner können grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen eine gewinnmindernde Rücklage bilden wie ein bilanzierender Steuerpflichtiger (§ 7g Abs. 6 EStG i.V.m. § 7g Abs. 3 EStG). Auch für die Auflösung der Rücklage gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen. Allerdings sind die Folgen einer unterjährigen Auflösung beim Einnahme-Überschuss-Rechner andere als bei einem Bilanzierenden.
Das FG verweist auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, wonach beim Einnahme-Überschuss-Rechner für die Berechnung des Gewinnzuschlags auf den Zeitraum zwischen der Bildung der Rücklage und der Auflösung der Rücklage abzustellen ist (§ 7g Abs. 6 2. Halbsatz EStG). Liegt zwischen der Bildung und der buchtechnischen Auflösung kein ganzes Wirtschaftsjahr so kommt ein Gewinnzuschlag nicht in Betracht.
Der Grund für die unterschiedliche Behandlung von bilanzierenden Unternehmen und Einnahme-Überschuss-Rechnern - im Hinblick auf den Gewinnzuschlag bei unterjähriger Auflösung - liegt darin, dass bei bilanzierenden Unternehmen Gewinnauswirkungen erst zum Schluss des Wirtschaftsjahres eintreten, da beim Betriebsvermögensvergleich das Betriebsvermögen zu Beginn des Wirtschaftsjahres mit dem Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres verglichen wird (§ 4 Abs. 1 EStG, § 5 Abs. 1 EStG). Demnach kommt bei bilanzierenden Unternehmen eine unterjährige Gewinnauswirkung nicht in Frage kommt. Während bei Steuerpflichtigen, die Ihren Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln die Gewinnauswirkungen bereits während des Wirtschaftsjahres eintreten können.
Hinweis
Die OFD Koblenz will das rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Bremen vorerst nicht anwenden (OFD Koblenz, Verfügung v. 27.03.2003, S 2183b A) und verweist dabei auf ein Urteil des FG Münster (FG Münster, Urteil v. 20.09.2001, 2 K 7625/00 G, F). Die Revision gegen das Urteil des FG Münster wurde aber mangels Rechtzeitigkeit der Revisionsbegründung bereits als unzulässig verworfen (BFH, Beschluss v. 15.05.2002, X R 71/01). Demnach ist entgegen obiger OFD-Verfügung derzeit kein Verfahren beim BFH anhängig, auf Grund dessen die Finanzbehörde in Gleichgelagerten Fällen die Entscheidung über einen Einspruch aussetzen kann. Steuerpflichtigen, die sich auf die Bremer Entscheidung berufen, dürfte daher nur der Rechtsweg bleiben.
Link zur Entscheidung
FG Bremen, Urteil vom 12.08.2002, 1 K 245/01