Dr. Gerlind Wendt, Michael Wendt
Leitsatz
Die Bildung einer Ansparrücklage gem. § 7g Abs. 3 EStG setzt für einen erst zu eröffnenden Betrieb voraus, dass die Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen ausreichend konkretisiert ist. Sollen die wesentlichen Betriebsgrundlagen angeschafft werden, setzt das ihre verbindliche Bestellung voraus.
Normenkette
§ 7g Abs. 3 EStG
Sachverhalt
Eine im September 1995 zum Zweck des Betriebs einer Windkraftanlage gegründete GbR nahm mit der Gewinnfeststellungserklärung für das Jahr 1995 eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG in Höhe von 300000 DM für die Anschaffung einer Windkraftanlage in Anspruch und erklärte einen dementsprechenden Verlust.
Zur Errichtung der Anlage kam es allerdings nicht. Zwar war eine Fläche für die Errichtung der Anlage angepachtet worden. Der Vertrag stand aber unter der Bedingung, dass die erforderlichen Genehmigungen erteilt und die Möglichkeit zur Einspeisung in das öffentliche Stromversorgungsnetz gegeben sein würden. Ein Antrag auf Baugenehmigung wurde jedoch nicht gestellt. Im Jahr 1997 wurde die GbR wieder aufgelöst.
Bei Erlass des Gewinnfeststellungsbescheids 1995 berücksichtigte das FA keinen Verlust aus der Inanspruchnahme einer Ansparabschreibung. Klage und Revision blieben erfolglos
Entscheidung
Der BFH führte aus, die Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG setze einen Betrieb voraus. Dafür sei nicht an eine abgeschlossene Betriebseröffnung anzuknüpfen. Es reiche aus, wenn ein WG verbindlich bestellt sei bzw. wenn mit einer genehmigungsfreien Herstellung begonnen oder eine erforderliche Genehmigung verbindlich beantragt sei. Im Streitfall sei die Investitionsentscheidung noch nicht in dieser Weise konkretisiert gewesen.
Hinweis
1. Mit der Ansparabschreibung gem. § 7g Abs. 3 EStG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, im Vorgriff auf spätere Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 und 2 EStG eine gewinnmindernde Rücklage zu bilden. Die vorgezogene Steuerersparnis soll die Finanzierung anstehender Investitionen erleichtern und steht nur kleinen und mittleren Unternehmen zu. Für einen laufenden Betrieb bietet die Rücklage zugleich ein Instrument zur Gewinnglättung. Dies entspricht durchaus auch dem Willen des Gesetzgebers, der Mitnahmeeffekte durch eine streng betriebsbezogene Ausgestaltung der Steuervergünstigung sowie Höchstbeträge zu verhindern sucht.
2. Dem Förderungszweck entspricht es, auch und gerade bei Betriebsgründungen die Ansparabschreibung zu gewähren. Dies zeigt insbesondere § 7g Abs. 7 EStG, der für Existenzgründer eine erweiterte Rücklagenbildung gestattet. Der Zweck des § 7g Abs. 7 EStG würde verfehlt, wenn gerade die Beschaffung der wesentlichen Betriebsgrundlagen für einen neu gegründeten Betrieb, deren Finanzierung besonders schwierig ist, nicht von der Förderung erfasst würde. Andererseits setzt eine strikte Betriebsbindung der Steuervergünstigung die Existenz eines Betriebs schon voraus.
Zur Lösung dieses Konflikts hat sich der BFH nun dafür entschieden, die Ansparabschreibung schon dann zu gewähren, wenn der Betrieb zwar noch nicht eröffnet ist, aber eine Entscheidung für die Investition und damit für die tatsächliche Aufnahme des Betriebs verbindlich getroffen ist. Damit wird zum Einen verhindert, dass die Rücklage als gewissermaßen "freischwebendes Gewinnglättungsinstrument" genutzt wird, indem Personengesellschaften nur zum Zweck der Rücklagenbildung gegründet und später nach Auflösung der Rücklage wieder gelöscht werden. Zum anderen wird aber die Förderung ernsthaft neu gegründeter Betriebe durch Gewährung der Ansparabschreibung sichergestellt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 25.4.2002, IV R 30/00