Leitsatz
Bei einem neu eröffneten Betrieb setzt die Bildung einer Ansparrücklage voraus, dass eine verbindliche Investitionsentscheidung getroffen wird. Die BFH-Rechtsprechung zu Anschaffungskosten, bei denen eine verbindliche Bestellung vorliegen muss, ist auf Sachverhalte mit Herstellungskosten dergestalt zu übertragen, dass bei Genehmigungsbedürftigkeit der entsprechende Antrag gestellt werden muss, andernfalls muss mit der Herstellung tatsächlich begonnen werden.
Sachverhalt
Der landwirtschaftliche Kläger und sein Mitgesellschafter gründeten mit Vertrag vom Februar 1996 eine GbR, deren Zweck es war, einen modernen Milchviehstall zu errichten. Geräte und Tiere sollten in die GbR eingebracht werden. Das Geschäftsjahr erstreckte sich vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Bereits im Februar 1996 stellten die Gesellschafter einen Antrag auf Zuwendungen aus dem Agrarinvestitions-Förderprogramm beim Landwirtschaftsamt, der im Mai 1996 positiv beschieden wurde. Bis 1. Oktober 1996 sollte der Maßnahmebeginn nachgewiesen werden. Im Mai 1996 schlossen die Gesellschafter im Namen der GbR einen Architekten- und Ingenieurvertrag zur Betreuung des Neubaus und erhielten die für den Bauantrag notwendigen Unterlagen noch im Juni 1996. Der Bauantrag selbst wurde jedoch erst im Juli 1996 bei den zuständigen Behörden eingereicht. Das Finanzamt hat deshalb die Ansparrücklage für eine Melkanlage und eine Rindviehaufstallung im Rahmen des Investitionsvorhabens für das Wirtschaftsjahr 1995/96 versagt.
Entscheidung
Das FG Niedersachsen hat die Ansparrücklage ebenfalls erst im Wirtschaftsjahr der Abgabe des Bauantrages zugelassen und hat sich damit der Ansicht des Finanzamts angeschlossen. Die im Sachverhalt entscheidende Frage, inwieweit sich eine Investitionsentscheidung bei neu gegründeten Firmen konkretisiert haben muss, wenn das Wirtschaftsgut hergestellt wird, hat der BFH noch nicht entschieden. Das FG ist daher von der Rechtsprechung des BFH zur gleichen Sachlage bei Anschaffungskosten ausgegangen und stellt darauf ab, dass bei neu eröffneten Betrieben strenge Anforderungen an die Konkretisierung der Investitionsentscheidung zu stellen sind. Eine Investition darf nicht nur behauptet werden, sonst würde der wirtschaftspolitische Zweck der Ansparrücklage verfehlt werden. Die GbR ist neu gegründet worden, so dass es im Streitfall auch keine Rolle spielt, dass die Gesellschafter bereits als Einzelunternehmer im landwirtschaftlichen Bereich tätig waren. Die Finanzrichter verlangen weiterhin die Konkretisierung in Bezug auf eine wesentliche Betriebsgrundlage, die im Sachverhalt nur die Errichtung des Milchviehstalles mit einer entsprechenden Ausstattung sein könne. Hierzu ist eine behördliche Genehmigung erforderlich, so dass der Bauantrag für die ausreichende Konkretisierung erforderlich sei. Da der Bauantrag aber erst im Juli und damit nach Abschluss des streitgegenständlichen Wirtschaftsjahres abgegeben wurde, sei die Ansparrücklage erst im Zweitjahr nach Betriebseröffnung geltend zu machen. Dass die GbR bereits einen verbindlichen Baubetreuungs- und Ingenieurleistungsvertrag im ersten Wirtschaftsjahr in Auftrag gegeben hat, spielt für die Finanzrichter keine Rolle.
Hinweis
Das FG geht zunächst zutreffend von den strengen Anforderungen der BFH-Rechtsprechung zu Investitionsentscheidungen bei Anschaffungskosten im Rahmen neu gegründeter Betriebe aus. Richtig ist, dass eine Investitionsentscheidung ausreichend konkretisiert sein muss und nicht bloß behauptet wird. Von diesen Grundsätzen ausgehend unterscheidet das FG ohne zwingenden Grund danach, ob eine behördliche Genehmigung erforderlich ist oder nicht. Im ersten Fall würde bereits der Beginn der Herstellungsmaßnahmen ausreichen, so dass bei einem genehmigungsfreien Bauvorhaben mit zu fördernden beweglichen Wirtschaftsgütern bereits der Auftrag zu Ingenieur- und Baubetreuungsleistungen ausgereicht hätte. Vorliegend war aber eine Baugenehmigung im Zusammengang mit der Investition erforderlich, so dass das FG allein darauf abstellt, dass der Bauantrag tatsächlich bei der zuständigen Behörde abgegeben wurde. Im entschiedenen Fall werden die Anforderungen an die Konkretisierung des Bauvorhabens eindeutig überspannt. Der Kläger ist bereits erhebliche Verbindlichkeiten in Bezug auf einen Baubetreuungsvertrag in Höhe von 10.374 DM eingegangen, um einen rechtswirksamen Bauantrag abgeben zu können. Der Kläger ist nach Erlass des Bewilligungsbescheids des Landwirtschaftsamtes auch zügig an die Umsetzung des Vorhabens gegangen, so dass richtigerweise konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass das Investitionsvorhaben durchgeführt wird. Ferner hat auch der tatsächliche Ablauf für die Ernsthaftigkeit des Investitionsvorhabens gesprochen, insbesondere weil bereits im Oktober 1996 dem Landwirtschaftsamt der Beginn des Bauvorhabens nachzuweisen war.
Wenn das FG demgegenüber darauf abstellt, dass der Kläger für den Fall, dass er die Baumaßnahme nicht durchführt, keinerlei Nachteile zu erleiden hatte, so ist...