Leitsatz
1. Eine bei unberechtigtem Steuerausweis in einer Rechnung gem. § 14 Abs. 3 UStG entstandene Steuer ist nach § 227 AO (zwingend) wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, soweit der von dem Rechnungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug rückgängig gemacht und der entsprechende Betrag an den Fiskus tatsächlich zurückgezahlt worden ist (vgl. BFH, Urteil vom 8.3.2001, V R 61/97, BFHE 194, 517).
2. Der Gesichtspunkt der Erlassunwürdigkeit des Steuerpflichtigen spielt insoweit keine Rolle. Er kann nur bei der Prüfung eines Erlasses aus persönlichen Billigkeitsgründen Bedeutung haben.
Normenkette
§ 227 AO , § 14 Abs. 3 UStG
Sachverhalt
Der Kläger erteilte in den Jahren 1989 bis 1994 an verschiedene Unternehmen Gefälligkeitsrechnungen mit darin unberechtigt ausgewiesener und nicht angemeldeter Umsatzsteuer. Wegen dieser Vorgänge wurde er rechtskräftig wegen Umsatzsteuerhinterziehung verurteilt.
Das FA lehnte einen Antrag auf Erlass der sachlichen und persönlichen Billigkeitsgründen mit der Begründung ab, er sei nicht erlasswürdig. Das FG hatte diese Entscheidung bestätigt. Es hielt zwar selbst für möglich, dass ein Großteil der Vorsteuerbeträge wieder an das FA zurückbezahlt worden waren, hielt dies aber für unerheblich, weil die entsprechenden Steuerbescheide der Leistungsempfänger nicht bestandskräftig waren.
Entscheidung
Der BFH verwies auf die Nichtzulassungsbeschwerde die Sache an das FG zurück; das muss ermitteln, ob die Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens beseitigt ist. Das genügt für den Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen. Das FG durfte allein mit der Begründung, die entsprechenden Steuerbescheide seien nicht bestandskräftig, die Klage nicht abweisen, nachdem es selbst festgestellt hatte, dass die Rechnungsempfänger die Vorsteuer zurückbezahlt hatten; es hätte wenigstens prüfen müssen, ob sich nicht – wofür vieles sprach – der Einspruch gegen andere Punkte richtete, die nichts mit der zu Unrecht beanspruchten und zurückgezahlten Vorsteuer zusammenhingen.
Hinweis
Nach der neueren Rechtsprechung sind gem. § 14 Abs. 3 entstandene Umsatzsteuern nach § 227 AO wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, soweit der von den einzelnen Rechnungsempfängern in Anspruch genommene Vorsteuerabzug rückgängig gemacht worden ist und die entsprechenden Beträge an den Fiskus tatsächlich zurückgezahlt worden sind.
Anders als bei der Prüfung der persönlichen Billigkeitsgründe spielt bei der Prüfung, ob ein Erlass aus sachlichen Gründen (hier: wegen rechtzeitiger und vollständiger Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens) geboten ist, der Gesichtspunkt der Erlasswürdigkeit keine Rolle.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 25.4.2002, V B 73/01