Leitsatz
Der Unternehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf die Erteilung einer Steuernummer durch das zuständige Finanzamt.
Sachverhalt
Antragstellerin war eine 2016 gegründete GmbH. Ende April 2016 reichte diese beim zuständigen Finanzamt einen ausgefüllten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung nebst Eröffnungsbilanz ein. Beginn der Tätigkeit war Ende April. Da bis Ende Mai keine Steuernummer vergeben worden war, bat die Antragstellerin um die umgehende Erteilung einer Steuernummer, da sie Einkäufe für den Betrieb der Gesellschaft zu tätigen habe, was ohne Steuernummer nicht möglich sei. Mitte Juni teilte das Finanzamt mit, es seien noch Fragen zu den Unterlagen zu klären. Ende Juni 2016 reichte die Antragstellerin die angeforderten Unterlagen ein und beantwortete die Anfragen des Finanzamts. Hierauf teilte das Finanzamt mit, es seien immer noch nicht alle Fragen geklärt. Mitte Juli 2016 beantragte die Antragstellerin beim Finanzamt im Wege der einstweiligen Anordnung, ihr eine Steuernummer zu erteilen, da sie einen Anspruch auf diese habe. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab, da es sich bei dem Unternehmen um einen Risikofall handele.
Entscheidung
Der zulässige Antrag der GmbH hatte auch in der Sache Erfolg. Zwar sei aus dem Gesetz nicht ausdrücklich ersichtlich, dass ein Unternehmer einen Anspruch auf die Erteilung einer Steuernummer habe, dieses ergebe sich aber mittelbar aus § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a UStG. Eine Rechnung müsse nämlich die Steuernummer enthalten. Damit diene eine Steuernummer nicht nur einer verwaltungstechnischen Erfassung von Steuerpflichtigen, sondern sei regelmäßig Voraussetzung einer Tätigkeit. Lehne das Finanzamt die Erteilung ab, sei dieses ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG. Eine Begründung für den Eingriff sei nicht ersichtlich. Zudem habe das Finanzamt zwar den Antrag auf Erteilung einer Steuernummer nicht abgelehnt, die nicht zeitnahe Erteilung einer Steuernummer sei allerdings bereits als ein Eingriff in die Berufsfreiheit zu sehen. Insgesamt müsse das Finanzamt deshalb die Steuernummer erteilen, es sei denn es sprächen im Einzelfall gewichtige Gründe dagegen. Solche seien hier aber nicht ersichtlich.
Hinweis
Der Beschluss ist ohne Wenn und Aber zu begrüßen. Aufgrund der Bedeutung, die die Steuernummer für die zutreffende Stellung einer Rechnung hat, stellt die Nichterteilung einer Steuernummer in einer angemessenen Zeit nach der Antragstellung fraglos einen Eingriff in das Grundrecht des Art. 12 GG dar. Damit hat der Steuerpflichtige im Normalfall einen Anspruch auf eine zeitnahe Bescheidung. Sicherlich mag es Einzelfälle geben, in denen die Steuernummer zu versagen ist, etwa wenn dem Finanzamt bekannt ist, dass es sich um eine Scheinfirma handelt, dieses wird jedoch nicht der Normallfall sein. Ein solch offensichtlicher Missbrauchsfall lag hier indes auch nach dem Vorbringen des Finanzamts nicht vor.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Beschluss vom 30.08.2016, 6 V 105/16