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Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Leitsatz

Der Unternehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf die Erteilung einer Steuernummer durch das zuständige Finanzamt.

 

Sachverhalt

Antragstellerin war eine 2016 gegründete GmbH. Ende April 2016 reichte diese beim zuständigen Finanzamt einen ausgefüllten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung nebst Eröffnungsbilanz ein. Beginn der Tätigkeit war Ende April. Da bis Ende Mai keine Steuernummer vergeben worden war, bat die Antragstellerin um die umgehende Erteilung einer Steuernummer, da sie Einkäufe für den Betrieb der Gesellschaft zu tätigen habe, was ohne Steuernummer nicht möglich sei. Mitte Juni teilte das Finanzamt mit, es seien noch Fragen zu den Unterlagen zu klären. Ende Juni 2016 reichte die Antragstellerin die angeforderten Unterlagen ein und beantwortete die Anfragen des Finanzamts. Hierauf teilte das Finanzamt mit, es seien immer noch nicht alle Fragen geklärt. Mitte Juli 2016 beantragte die Antragstellerin beim Finanzamt im Wege der einstweiligen Anordnung, ihr eine Steuernummer zu erteilen, da sie einen Anspruch auf diese habe. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab, da es sich bei dem Unternehmen um einen Risikofall handele.

 

Entscheidung

Der zulässige Antrag der GmbH hatte auch in der Sache Erfolg. Zwar sei aus dem Gesetz nicht ausdrücklich ersichtlich, dass ein Unternehmer einen Anspruch auf die Erteilung einer Steuernummer habe, dieses ergebe sich aber mittelbar aus § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a UStG. Eine Rechnung müsse nämlich die Steuernummer enthalten. Damit diene eine Steuernummer nicht nur einer verwaltungstechnischen Erfassung von Steuerpflichtigen, sondern sei regelmäßig Voraussetzung einer Tätigkeit. Lehne das Finanzamt die Erteilung ab, sei dieses ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG. Eine Begründung für den Eingriff sei nicht ersichtli...

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