Leitsatz

Die Anteile an einer Betriebskapitalgesellschaft sind wesentliche Betriebsgrundlagen i.S.v. § 16 EStG des Besitzeinzelunternehmens. Werden diese Anteile nicht mitveräußert, kann von einer privilegierten Teilbetriebsveräußerung nicht ausgegangen werden.

 

Normenkette

§ 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige (S) war Eigentümer eines Grundstücks, das er an die von ihm als Alleingesellschafter beherrschte X-GmbH (Betriebsgesellschaft) verpachtet hatte. Die X-GmbH betrieb dort eine Tankstelle und den Stahlbau. Im September des Streitjahrs 1996 veräußerte S die zum Betrieb der Tankstelle genutzte Teilfläche des Grundstücks an einen Dritten.

S meinte, dass es sich hierbei um eine steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung im Besitzunternehmen i.S.v. § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehandelt habe. Das FA ging dagegen von einem laufenden Gewinn aus.

Klage (EFG 2004, 1685) und Revision des S und seiner Ehefrau gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid 1996 blieben erfolglos.

 

Entscheidung

Der BFH wies darauf hin, dass eine privilegierte Teilbetriebsveräußerung nur dann bejaht werden könne, wenn der Steuerpflichtige die bisher in diesem Teilbetrieb entfaltete Tätigkeit endgültig einstelle und sämtliche zum Teilbetrieb gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang veräußere und/oder entnehme.

Daran habe es im Streitfall deswegen gefehlt, weil S die zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des Besitzunternehmens gehörenden Anteile an der Betriebs-GmbH weder veräußert noch entnommen habe und habe entnehmen können.

 

Hinweis

Im vorliegenden Fall gehörten zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des Besitz(einzel)unternehmens nicht nur die der Betriebs-GmbH für Zwecke des Betriebs der Tankstelle und des Stahlbaus zur Nutzung überlassenen Grundstücksteile, sondern auch der Anteil des Besitzunternehmers S an der Betriebs-GmbH. Dabei ist ohne Belang, ob dieser Gesellschaftsanteil nennenswerte stille Reserven enthielt oder nicht. Denn der GmbH-Anteil war jedenfalls in funktioneller Hinsicht für den Betrieb des Besitzunternehmens von wesentlicher Bedeutung.

Angesichts dieser Sachlage hat der BFH im Besprechungsurteil mit Recht angenommen, dass eine nach den §§ 16, 34 EStG einkommensteuerrechtlich begünstigte und nicht der GewSt unterliegende Teilbetriebsveräußerung deswegen nicht in Frage kam, weil der Anteil des S an der Betriebs-GmbH vor wie nach der Veräußerung des dem Betrieb der Tankstelle dienenden Grundstücksteils (in vollem Umfang) zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehörte.

Die GmbH-Beteiligung des S konnte beim Besitzunternehmen nicht quotal auf einen Teilbetrieb "Tankstelle" und einen Teilbetrieb "Stahlbau" aufgeteilt werden. Sie musste daher insgesamt auch nach der Veräußerung des besagten Grundstücksteils dem Betriebsvermögen des Besitzunternehmens zugeordnet werden.

Mangels Teilveräußerbarkeit und Teilentnehmbarkeit dieser Beteiligung konnte folglich eine Teilbetriebsveräußerung beim Besitzunternehmen nicht vorliegen. Zur Vermeidung dieses Ergebnisses hätte der Steuerpflichtige zwei Betriebsgesellschaften gründen müssen, von denen jede eine der beiden Sparten betrieben hätte.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 4.7.2007, X R 49/06

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