Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
1.1 Begriff des verbundenen Unternehmens lt. HGB
Die Verbundenheit mit anderen Unternehmen ist eine besondere Erscheinungsform der Beteiligung. Der Begriff der "verbundenen Unternehmen" ergibt sich aus § 271 Abs. 2 HGB. Diese sog. Verbunddefinition ist durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes v. 19.6.2023 an EU-Recht angepasst worden. Seither ist eine Bezugnahme auf das Aktiengesetz entbehrlich. Für Geschäftsjahre, die vor dem 1.1.2024 beginnen, gilt: Es handelt sich um rechtlich selbstständige Unternehmen, die wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Regelmäßig gehören verbundene Unternehmen demselben Konzern an. Sie sind als Mutter- oder Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens nach den Vorschriften über die Vollkonsolidierung einzubeziehen, das als oberstes Mutterunternehmen den am weitestgehenden Konzernabschluss nach §§ 290 ff. HGB aufzustellen hat. Das gilt auch dann, wenn die Aufstellung unterbleibt oder das verbundene Unternehmen einen befreienden Konzernabschluss aufstellt oder aufstellen könnte. Auch Tochterunternehmen, die nach der Regelung des § 296 HGB nicht in den Konzernabschluss einbezogen zu werden brauchen, fallen unter die Regelung.
Gesetzliche Änderung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen
Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, gilt: Durch das Gesetz v. 19.6.2023 ist § 271 Abs. 2 HGB klarer und weiter gefasst worden. Für die Zugehörigkeit zu einem handelsbilanzrechtlichen Unternehmensverbund ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, nur noch maßgeblich, ob zwischen den Unternehmen ein Mutter-Tochter-Verhältnis i. S. d. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2-4 HGB besteht. Auf den Sitz oder die Rechtsform der Unternehmen kommt es nicht mehr an. Auch ist unerheblich, ob die Unternehmen in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind, den das oberste Mutterunternehmen nach den handelsrechtlichen Vorschriften aufzustellen hat oder der mit befreiender Wirkung nach den §§ 291 f. HGB aufgestellt werden könnte. Seit 2024 liegt daher insbesondere auch dann eine Unternehmensverbindung i. S. d. § 271 Abs. 2 HGB vor, wenn in einem einstufigen Konzern das Mutterunternehmen den Sitz im Ausland hat oder in der Rechtsform einer gesetzestypischen (nicht haftungsbeschränkten) Personenhandelsgesellschaft geführt wird oder wenn größenabhängige Befreiungen (§ 293 HGB) gegeben sind. Der zweite Halbsatz stellt klar, dass alle mit demselben übergeordneten Unternehmen verbundenen Unternehmen auch untereinander verbundene Unternehmen sind.
Nicht zu den verbundenen Unternehmen gehören sog. Schwestergesellschaften; es mangelt am beherrschenden Einfluss. Auch Unternehmen nach § 310 HGB sowie assoziierte Unternehmen nach § 311 HGB gehören grundsätzlich nicht zu den verbundenen Unternehmen.
1.2 Unterschied verbundene Unternehmen zu Beteiligungen
Während Beteiligungen an anderen Unternehmen i. S. d. § 271 Abs. 1 HGB nur Verhältnisse in gerader, vertikaler Linie meinen, werden von dem Begriff der Anteile an verbundenen Unternehmen nach § 271 Abs. 2 HGB auch Beteiligungsverhältnisse zwischen Unternehmen desselben Konzerns erfasst, die aneinander weder direkt noch indirekt beteiligt sind.
Durch das BilRUG wurde der Begriff der Beteiligungsvermutung konkretisiert. Danach wird für nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre eine – widerlegbare – Beteiligung vermutet, wenn die Anteile an einem Unternehmen insgesamt mehr als 20 % des Nennkapitals dieses Unternehmens oder der Summe aller Kapitalanteile an diesem Unternehmen überschreiten.
1.3 Verbundene Unternehmen im Aktiengesetz (AktG)
Nach dem AktG gehören zu den verbundenen Unternehmen im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen oder mit Mehrheit beteiligte Unternehmen, abhängige oder herrschende Unternehmen, Konzernunternehmen, wechselseitig beteiligte Unternehmen sowie Vertragsteile eines Unternehmensvertrags. Unternehmensverträge sind Verträge, durch die eine AG oder KGaA die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehm...