Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
5.2.1 Gemeinsame Regelungen von KStG und GewStG
Körperschaft- und Gewerbesteuerrecht enthalten Sondervorschriften für die Besteuerung von SE, AG oder KGaA oder einer anderen Kapitalgesellschaft i. S. d. § 17 KStG, jeweils mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland, die als Organgesellschaft aufgrund eines Gewinnabführungsvertrags nach § 291 Abs. 1 AktG ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abführen. In diesen Fällen ist das Einkommen dieser Gesellschaften grundsätzlich dem Organträger zuzurechnen. Voraussetzung dafür ist u. a.,
- dass der Organträger eine natürliche Person oder eine nicht von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. § 1 KStG oder eine Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Nr. 1 EStG ist,
- dass die Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft einer inländischen Betriebsstätte i. S. d. § 12 AO des Organträgers zuzurechnen ist,
- dass dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zustehen, wobei mittelbare Beteiligungen einbezogen werden, wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt (finanzielle Eingliederung),
- dass der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens 5 Jahre abgeschlossen ist und während der Dauer auch durchgeführt wird.
- Auf den Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung des Organträgers wird nicht abgestellt.
- § 7a GewStG ermöglicht, dass eine Gewinnerhöhung nach § 8b Abs. 5 KStG bei der Gewerbeertragsermittlung im Organkreis auch bezogen auf Dividenden der Organgesellschaft vorgenommen werden kann.
5.2.2 Besonderheiten im KStG
Die Ermittlung des Einkommens bei der Organschaft richtet sich nach den §§ 14, 15 KStG.
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, ist es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften möglich, zur Körperschaftsteuer zu optieren. Zur Frage der Auswirkungen auf ertragsteuerliche Organschaften hat die Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben Stellung genommen. Danach kann eine optierende Gesellschaft unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit Organträgerin i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG sein. Allerdings kann eine optierende Gesellschaft nicht Organgesellschaft sein.
5.2.3 Besonderheiten im GewStG
Gewerbesteuerlich gilt die Organgesellschaft fiktiv als Betriebsstätte des Organträgers, was aber nicht dazu führt, dass Organträger und -gesellschaft als einheitliches Unternehmen anzusehen sind.
Bei evtl. vorgenommenen Teilwertabschreibungen des Organträgers auf Beteiligungen an der Organgesellschaft ist zu beachten, dass für die Ermittlung der GewSt der beim Organträger zusammenzufassende Gewerbeertrag des Organkreises um Teilwertabschreibungen zu erhöhen ist, soweit diese zumindest auch durch erlittene Verluste der Organgesellschaft bedingt sind.,
Teilwertabschreibungen aufgrund einer Gewinnabführung oder einer Gewinnausschüttung mindern nicht den Gewerbeertrag im Organkreis. Etwas anderes gilt nur bei Teilwertabschreibungen, die sich auf Ausschüttungen der Organgesellschaft wegen der Gewinne aus der Zeit vor Begründung der Organschaft beziehen. Diese mindern den Gewerbeertrag des Organkreises.
Für die gewerbesteuerrechtliche Anerkennung einer Organschaft ist es nicht erforderlich, dass die eingegliederte Kapitalgesellschaft gewerblich tätig ist.