Die Ermittlung des Einkommens bei der Organschaft richtet sich nach den §§ 14, 15 KStG.[1]
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, ist es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften möglich, zur Körperschaftsteuer zu optieren.[2] Zur Frage der Auswirkungen auf ertragsteuerliche Organschaften hat die Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben Stellung genommen. Danach kann eine optierende Gesellschaft unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit Organträgerin i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG sein. Allerdings kann eine optierende Gesellschaft nicht Organgesellschaft sein.[3]
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