Bei einem qualifizierten Anteilstausch kann die Versteuerung eines durch die Einbringung bedingten Veräußerungsgewinns vermieden werden. Hierfür ist gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG ein Antrag der übernehmenden Gesellschaft erforderlich, wonach die eingebrachten Anteile mit den Anschaffungskosten in der steuerlichen Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres, in das die Einbringung fällt, angesetzt werden. Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft zuständigen Finanzamt zu stellen.
Nach Aufgabe des Maßgeblichkeitsprinzips in Umwandlungsfällen kann die übernehmende Gesellschaft nach dem autonomen steuerlichen Wahlrecht z. B. in der Steuerbilanz den Buchwert bzw. die Anschaffungskosten ansetzen, obwohl in der Handelsbilanz die eingebrachten Anteile mit einem höheren Wert zum Ansatz kommen. Damit kann der Anteilstausch gem. § 21 UmwStG ebenso wie die Betriebseinbringung gem. § 20 UmwStG zum Ausweis stiller Reserven in der Handelsbilanz eingesetzt werden, ohne dass eine Steuerbelastung ausgelöst wird.
Zu beachten ist, dass das Bewertungswahlrecht des § 21 Abs. 2 UmwStG der übernehmenden Kapitalgesellschaft zusteht und als Veräußerungspreis für den Einbringenden gilt. Aufgrund der strikten Wertverknüpfung ist der Einbringende dabei an den Wertansatz bei der übernehmenden Gesellschaft gebunden. Diese strikte Wertverknüpfung hat der BFH in seinem Beschluss vom 19.12.2007 unmissverständlich bestätigt. Der Beschluss vom 19.12.2007, der zwar einen Fall unter Geltung des UmwStG 1995 betraf, ist auf das geltende Recht übertragbar.
Der BFH hat darauf hingewiesen, dass sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Zweck des § 20 bzw. § 21 UmwStG eine Bindung des Einbringenden an den Wertansatz bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft besteht und der Wertansatz im Rahmen des Besteuerungsverfahrens des Einbringenden nicht mehr auf seine Richtigkeit überprüft werden kann. Der Einbringende hat weder ein eigenes Wahlrecht noch kann er vom Wertansatz der Kapitalgesellschaft abweichen. Dies gilt auch dann, wenn der Wert der als Gegenleistung erhaltenen Anteile später absinkt.
Auch eine etwaige spätere Änderung der Bewertung bei der übernehmenden Gesellschaft führt zu keinem anderen Ergebnis, da es sich in einem solchen Fall nach ständiger Rechtsprechung des BFH um eine steuerlich nicht anzuerkennende rückwirkende Sachverhaltsgestaltung handelt. Nach Auffassung des BFH hat die strikte Wertverknüpfung ein zweifaches Ziel:
- Zum einen soll die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt werden;
- daneben soll eine einheitliche Handhabung beim Einbringenden und beim übernehmenden Unternehmen gewährleistet sein.
Mit diesem Ziel wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Einbringende die Wertansätze der übernehmenden Kapitalgesellschaft überprüfen könnte. Da lediglich die gesetzliche Bindung des Einbringenden an die Werte des übernehmenden Unternehmens besteht, aber nicht umgekehrt, könnte es anderenfalls zu unterschiedlichen Werten beim Einbringenden einerseits und bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft kommen. Von dieser strikten Wertverknüpfung ist nach Auffassung des BFH ein Abweichen nur ausnahmsweise möglich. Ein solcher Fall liegt z. B. vor, wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft entgegen den gesetzlichen Vorgaben im UmwStG offenkundig und willkürlich höhere Werte als die gemeinen Werte ansetzt.
Im Rahmen einer rechtsstaatlichen Beurteilung hat der BFH in seinem Beschluss vom 19.12.2007 jedoch auf Folgendes hingewiesen: Um die Rechte des Einbringenden zu wahren, ist eine Vereinbarung im Einbringungsvertrag empfehlenswert, die nicht nur die Art des Wertansatzes, sondern auch die tatsächliche Höhe verbindlich festlegt. Zwar ist ein Abweichen von dieser Vereinbarung für die steuerrechtliche Behandlung des Einbringenden ohne Bedeutung, da grundsätzlich ausschließlich die tatsächliche Bilanzierung entscheidend ist. Der Einbringende kann jedoch aufgrund des Vertrags im Wege der einstweiligen Verfügung und/oder Klage den vereinbarten Wertansatz zivilrechtlich durchsetzen und ggf. Schadensersatz verlangen.