OFD Hannover, Verfügung v. 19.1.2001, S 3715 - 6 - StO 243

Auf Anteilsvereinigungen i.S. von § 1 Abs. 3 Nrn. 1u. 2 GrEStG finden die personenbezogenen Befreiungsvorschriften des § 3 GrEStG keine Anwendung.

Bei diesen Fallgestaltungen wird derjenige, in dessen Hand sich die Anteile an der Kapitalgesellschaft vereinigen, grunderwerbsteuerrechtlich so behandelt, als habe er das Grundstück von der Kapitalgesellschaft erworben. Diese grunderwerbsteuerrechtliche Konstruktion schließt es aus, die personenbezogenen Befreiungsvorschriften § 3 Nrn. 2 bis 7 GrEStG) anzuwenden. Von einer Kapitalgesellschaft können keine Beziehungen begründet werden, auf die diese Befreiungsvorschriften abstellen. Die Heranziehung des fingierten Grunderwerbs zur Grunderwerbsteuer bei einer durch Schenkung oder im Erbwege verwirklichten Anteilsvereinigung verstößt nicht gegen das mit § 3 Nr. 2 GrEStG verfolgte Ziel, eine Mehrfachbelastung mit Grunderwerbsteuer und Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer zu vermeiden.

Die Grunderwerbsteuer knüpft zwar an den Erwerb des Gesellschaftsanteils, der zur Anteilsvereinigung führt, an, besteuert jedoch den fingierten Erwerb des Gesellschaftsgrundstücks. Demgegenüber wird von der Schenkung- und Erbschaftsteuer der Erwerb des Anteils vom Schenker oder Erblasser besteuert. Die Grunderwerbsteuer umfaßt damit einen andere Gegenstand als die Schenkung- oder Erbschaftsteuer (Pahlke/Franz, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, 2. Auflage 1999, § 3 Rz. 14).

Werden durch Schenkung oder Erbfall sämtliche Anteile (Rechtslage bis einschließlich 1999) bzw. 95 % der Anteile (Rechtslage ab 1.1.2000) an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft mittelbar (siehe GrESt-Kartei § 1 GrEStG Karte 9 Nr. 2) oder unmittelbar in der Hand des Erwerbers vereinigt, so ist eine Ablichtung des Übertragungsvertrages, Testaments etc. für die Grunderwerbsteuerstelle des Finanzamts anzufertigen, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft befindet.

 

Normenkette

GrEStG § 1

GrEStG § 3

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