Leitsatz
Der die Umgehung eingeführter Antidumpingzölle betreffende Art. 13 VO Nr. 384/96 schließt im Bereich der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln die Anwendung der allgemeinen Missbrauchsklausel des Art. 25 ZK nicht aus.
Normenkette
Art. 24, Art. 25, Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK, Art. 13 VO Nr. 384/96
Sachverhalt
Stahlseile (Pos. 7312 KN), die in Ägypten aus Litzen mit Ursprung in China hergestellt worden waren, wurden zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet, und zwar unter Vorlage entsprechender Warenverkehrsbescheinigungen als mit Ursprung in Ägypten. Sie wurden deshalb zum Zollsatz "frei" abgefertigt.
Später gelangte das HZA jedoch zu der Ansicht, dass mit der Herstellung der Stahlseile in Ägypten der auf Waren dieser Art mit Ursprung in China zu erhebende Antidumpingzoll (Verordnung [EG] Nr. 1796/1999) habe umgangen werden sollen, und erhob den Antidumpingzoll nach.
Das FG (FG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2007, 4 K 3480/05 Z, Haufe-Index 1763540) hielt dies …
Entscheidung
… wie der BFH für zulässig. Art. 25 ZK sei auch bei Umgehung von Antidumpingmaßnahmen anzuwenden.
Hinweis
Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern sieht die Möglichkeit vor, einen für die Einfuhr von Waren aus einem bestimmten Land eingeführten Antidumpingzoll im Fall seiner Umgehung auf die Einfuhr gleichartiger Waren aus einem Drittland auszuweiten; das muss freilich durch eine Verordnung geschehen.
Hingegen enthält Art. 25 ZK eine allgemeine Missbrauchsklausel, die sich gegen Umgehungsversuche bezüglich Schutzmaßnahmen zollrechtlicher, zolltariflicher oder handelspolitischer Art richtet, welche die Einfuhr von Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern zum Gegenstand haben, die also die Feststellung des nichtpräferenziellen Warenursprungs erfordern. Art. 25 ZK gestattet, im Einzelfall bei einer Einfuhr von Waren trotz ihrer wesentlichen Be- oder Verarbeitung in einem Drittland den dadurch an sich begründeten Warenursprung zu verneinen, wenn die Be- oder Verarbeitung nur die Umgehung von Bestimmungen bezweckt, die in der Gemeinschaft für Waren bestimmter Länder gelten.
In welchem Verhältnis stehen diese beiden Vorschriften zueinander? Kann Art. 25 ZK auch bei Antidumpingzöllen angewandt werden, wenn eine Umgehungs-Schutz-Verordnung nicht ergangen ist?
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 15.07.2008, VII R 19/07