Leitsatz
1. Der Antrag auf Erstattung oder Erlass der Einfuhrabgaben kann nur von den in Art. 878 Abs. 1 ZKDVO genannten Personen gestellt werden. Zu diesen gehört derjenige, auf den die entrichteten Abgaben vom Zollschuldner wirtschaftlich abgewälzt worden sind, nicht.
2. Das Recht des Zollschuldners, den Erlass bzw. die Erstattung gesetzlich nicht geschuldeter Einfuhrabgaben zu beantragen, kann nicht einer anderen Person abgetreten werden.
Normenkette
Art. 236 ZK, Art. 878 Abs. 1 ZKDVO, § 46 AO
Sachverhalt
Eine Spedition hatte Waren zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet und die vom HZA festgesetzten Einfuhrabgaben entrichtet. Später beantragte eine andere Firma, welche die Waren bezogen hatte, Erstattung des Antidumpingzolls. Sie legte dazu eine Erklärung vor, mit der ihr von der Spedition sämtliche zollrechtlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich der betreffenden Waren abgetreten wurden. Das HZA lehnte den Erstattungsantrag ab.
Entscheidung
Der BFH hat das klageabweisende Urteil des FG (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2009, 11 K 32/03, Haufe-Index 2254047) uneingeschränkt bestätigt. Die Spedition wäre – bei Vorliegen der entsprechenden materiellrechtlichen Voraussetzungen – erstattungsberechtigt, nicht derjenige, für den sie (im eigenen Namen, wenn auch auf dessen Rechnung) gehandelt hat.
Hinweis
Einen Antrag auf Erstattung oder Erlass von Abgaben kann nur die Person stellen, die die Abgaben entrichtet hat, ferner der Zollschuldner und eine Person, die seine Rechte und Pflichten übernommen hat (Art. 878 Abs. 1 Unterabs. 1 ZKDVO).
Wer einem anderen die von diesem als Zollschuldner entrichteten Abgaben erstattet, sie also wirtschaftlich trägt, wird dadurch nicht zu der Person, welche die Abgabe im Sinn vorgenannter Vorschrift "entrichtet". Er kann auch nicht als Abtretungsempfänger dessen Erstattungs-/Erlassanspruch geltend machen. Denn weder das Unionsrecht noch das deutsche Recht erlauben es, die sich aus dem Zollschuldverhältnis ergebende Pflicht des Zollschuldners (Art. 4 Nr. 12 ZK), die festgesetzten Abgaben zu entrichten bzw. sein Recht auf Rückzahlung gesetzlich nicht geschuldeter Abgaben einer anderen Person aufgrund vertraglicher Abrede zu übertragen. Eine solche Befugnis setzt aber die dritte Alternative der eingangs genannten Vorschrift voraus; sie schafft nicht etwa von sich aus eine solche Möglichkeit zur Abtretung der Stellung eines Zollschuldners.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 03.11.2010 – VII R 20/09