OFD Hannover, Verfügung v. 23.7.1998, S 2729 - 87 - StO 214/S 2729 - 160 - StH 233
I. Allgemeines
Der den §§ 14, 64 und 65 der Abgabenordnung zugrundeliegende Konkurrenzgedanke erfordert, daß die Grundsätze der Betriebsaufspaltung auch bei gemeinnützigen Einrichtungen Anwendung finden.
Eine Tätigkeit, die sich äußerlich als reine steuerfreie Vermögensverwaltung darstellt, ist demnach gleichwohl als steuerpflichtige wirtschaftliche Betätigung anzusehen, wenn die eigentliche wirtschaftliche Tätigkeit im Wege der Betriebsaufspaltung auf eine selbständige Kapitalgesellschaft ausgegliedert worden ist.
II. Anwendung der Grundsätze, wenn sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen gemeinnützig sind
Die Grundsätze der Betriebsaufspaltung sind nicht anzuwenden, wenn aus einer gemeinnützigen Einrichtung ein Zweckbetrieb ausgegliedert wird und sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen gemeinnützig sind. Dabei ist jedoch zu beachten, daß das Besitzunternehmen (Dachgesellschaft) nur dann gemeinnützig ist, wenn es nach der Ausgliederung weiterhin eine eigene gemeinnützige Tätigkeit entfaltet oder die Betriebsunternehmen Hilfspersonen i.S. des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO sind.
III. Anwendung der Grundsätze bei Umwandlung kommunaler gemeinnütziger sozialer Einrichtungen in Eigengesellschaften unter Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen
Bei Umwandlung gemeinnütziger sozialer Einrichtungen, die bisher als Eigenbetrieb geführt worden sind, in Eigengesellschaften unter Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen sind die Grundsätze der Betriebsaufspaltung nicht anzuwenden, wenn die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter einem (neuen) Betrieb gewerblicher Art zuzuordnen sind und sowohl die Eigengesellschaft als auch der (neue) Betrieb gewerblicher Art gemeinnützig sind.
Die Grundsätze der Betriebsaufspaltung sind ebenfalls nicht anzuwenden, wenn die Trägerkörperschaft der bisherigen gemeinnützigen Einrichtung die zurückbehaltenen wesentlichen Betriebsgrundlagen der Eigengesellschaft in ihrer Eigenschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts verpachtet und daher steuerlich nicht in Erscheinung tretende Verpachtungseinnahmen (= Vermögensverwaltung) erzielt. Auch in diesen Fällen treten im Vergleich zu dem vor der Verpachtung gestalteten Sachverhalt keine steuerlichen Vorteile ein, denen durch das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung zu begegnen wäre. Allerdings ist in diesen Fällen der Betriebsumwandlung darauf zu achten, daß die gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsätze der Vermögensbindung nicht verletzt werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 AO).
Unterhält die Eigengesellschaft neben ihrem ideellen Bereich oder einem Zweckbetrieb auch einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und dienen die überlassenen wesentlichen Betriebsgrundlagen anteilig auch diesem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, so unterliegen die hierauf entfallenden anteiligen Pachteinnahmen nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung der Steuerpflicht eines Betriebs gewerblicher Art der juristischen Person des öffentlichen Rechts.
Normenkette
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9