FinMin Bayern, Erlaß v. 11.3.2013, 36 - S 4700 - 004 - 7 863/13

 

1. Neufassung des § 16 RennwLottG

In Art. 4 und 5 des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten vom 29.6.2012 (BGBl 2012 I S. 1424) ist eine Neufassung des (künftig geltenden) § 16 RennwLottG normiert. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt geben.

Nach Maßgabe der künftig zur Anwendung kommenden Vorschrift des § 16 RennwLottG erhalten die einen Totalisator betreibenden Rennvereine eine Zuweisung in Höhe von bis zu 96 % des Aufkommens der Totalisator- und Buchmachersteuer. Es ist vorgesehen, dass dieses Zuweisungsverfahren durch die Landwirtschaftsverwaltung vollzogen wird.

Ab dem relevanten Inkrafttretensdatum ist die in der bisherigen Fassung geltende Vorschrift des § 16 RennwLottG, die von den Finanzämtern vollzogen wird, nicht mehr anwendbar. Daraus ergibt sich Folgendes:

  • Totalisatorsteuer, die ab dem Tag des Inkrafttretens des neu gefassten § 16 RennwLottG entsteht, ist von den Finanzämtern im Hinblick auf das Zuweisungsverfahren nicht mehr an die Rennvereine zu erstatten.
  • Totalisatorsteuer, die vor dem genannten Inkrafttretensdatum entsteht, ist von den Finanzämtern in bisherigem Umfang an die Rennvereine zu erstatten.
 

2. Übergangsregelung

Zur Sicherstellung eines reibungslosen Übergangs auf das Zuweisungsverfahren bestehen keine Bedenken, in dem Monat, in dem die neu gefasste Vorschrift des § 16 RennwLottG in Kraft tritt, noch nach den Grundsätzen des § 16 RennwLottG a. F. zu verfahren.

Es ist vorgesehen, dass das Zuweisungsverfahren erst mit Beginn des darauffolgenden Monats zur Anwendung kommt.

Es wird gebeten, das zuständige FA entsprechend zu unterrichten.

 

Normenkette

RennwLottG § 16

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