Leitsatz
§ 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG gilt unabhängig von einer Missbrauchsabsicht, betrifft aber nur die Einkommen- und Körperschaftsteuer, nicht aber die Gewerbesteuer.
Sachverhalt
Ein Einzelkaufmann brachte sein gewinnerzielendes Einzelunternehmen im Wege der Ausgliederung zur Neugründung in eine GmbH - die Klägerin - ein. Die GmbH wurde am 21.8.2017 ins Handelsregister eingetragen, zum Umwandlungsstichtag wurde der 1.1.2017 bestimmt, sodass eine Rückwirkung gegeben war. Das Finanzamt vertrat im Rahmen der Veranlagung die Auffassung, ungeachtet der steuerlichen Rückbezugsmöglichkeit seien die vom Einbringenden im Rückwirkungszeitraum bis zur Gründung des übernehmenden Rechtsträgers erzielten positiven Einkünfte nicht mit Verlusten des übernehmenden Rechtsträgers verrechenbar (§ 20 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG). Dagegen wurde Einspruch bzw. Klage erhoben, da § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG missbräuchliche Gestaltungen zur bewussten Verlustnutzung vermeiden soll, die hier unstreitig nicht vorliegen.
Entscheidung
Das FG ist der Klägerin nicht gefolgt. § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG gilt unabhängig von einer Missbrauchsabsicht auch bei Einbringungen, jedoch nur für die Körperschaftsteuer nicht auch für die Gewerbesteuer. Dies ergebe sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrats für ein Jahressteuergesetz 2013 vom 10.4.2013 und der allgemeinen Auffassung im Schrifttum. Zwar werde eine überschießende Wirkung dieser Auffassung anerkannt, allerdings trete niemand im Schrifttum für eine teleologische Reduktion auf Missbrauchsfälle ein. Das FG argumentiert des Weiteren, dass gegen eine teleologische Reduktion insbesondere einzuwenden sei, dass solche Missbrauchsfälle praktisch kaum abgrenzbar wären und dass eine Beschränkung wieder zu neuen Umgehungskonstruktionen führen würde. Verfassungsrechtliche Bedenken dieser Verlustausgleichsbeschränkung seien ebenfalls nicht erkennbar.
Hinweis
Das Urteil ist nicht zu begrüßen, da es zum Nachteil der Steuerpflichtigen die Vorschrift des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG über die eigentlich zu bekämpfenden modellhaften Gestaltungen zur Verlustnutzung hinaus für allgemein anwendbar erklärt. Allerdings darf darauf hingewiesen werden, dass Revision zugelassen wurde.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.10.2020, 10 K 10192/19