BMF, Schreiben v. 19.6.1989, IV B 3 - S 2183 b - 8/89, BStBl I 1989, 226
Zur Anwendung des § 7 g EStG hat das Bundesfinanzministerium wie folgt Stellung genommen:
1. Maßgebender Einheitswert und maßgebendes Gewerbekapital
Nach § 7 g Abs. 2 Nr. 1 EStG können die Sonderabschreibungen nur in Anspruch genommen werden, wenn im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts der Einheitswert des Betriebs, zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört, nicht mehr als 240.000 DM und bei Gewerbebetrieben im Sinne des Gewerbesteuergesetzes das Gewerbekapital nicht mehr als 500.000 DM beträgt.
Wird ein Wirtschaftsgut vor dem Zeitpunkt angeschafft oder hergestellt, zu dem erstmals ein Einheitswert festzustellen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 BewG) oder ein Gewerbekapital zu ermitteln ist (§ 12 Abs. 1 GewStG), so sind für die Anwendung des § 7 g EStG der Einheitswert und das Gewerbekapital maßgebend, die auf den der Anschaffung oder Herstellung folgenden Feststellungszeitpunkt festgestellt bzw. ermittelt werden. Ist ein Gewerbebetrieb im Laufe des Kalenderjahrs in die Gewerbesteuerpflicht eingetreten, so bestehen keine Bedenken, wenn anstelle des der Anschaffung oder Herstellung folgenden Feststellungszeitpunkts der Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht und anstelle des Einheitswerts und des Gewerbekapitals Hilfswerte zugrunde gelegt werden, die in sinngemäßer Anwendung des § 23 GewStDV in der Fassung vor Aufhebung der Vorschrift durch die Verordnung vom 24. November 1986 (BGBl I S. 2073, BStBl I S. 541) ermittelt werden.
Einheitswerte werden grundsätzlich nur für inländische Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für inländische Gewerbebetriebe festgestellt (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BewG). Wird für einen Betrieb ein zweiter Einheitswert festgestellt, der auch den auf das Ausland entfallenden Teil des Betriebs umfaßt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 BewG), so Ist für die Anwendung des § 7 g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG dieser Einheitswert maßgebend.
2. Auslegung des Verbleibens in der inländischen Betriebsstätte bei Schiffen und Luftfahrzeugen
Nach § 7 g Abs. 2 Nr. 2 EStG können Sonderabschreibungen nur in Anspruch genommen werden, wenn das Wirtschaftsgut mindestens ein Jahr nach seiner Anschaffung oder Herstellung in einer inländischen Betriebsstätte dieses Betriebs verbleibt.
Betriebsstätte Ist nach § 12 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Ein Schiff oder ein Luftfahrzeug selbst ist daher keine Betriebsstätte. Bei Binnen- und Küstenschiffahrtsbetrieben, die keine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO haben, gilt eine Betriebsstätte in dem Ort als vorhanden, der als Heimathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetreten ist (§ 6 GewStDV). Ist für ein Binnen- oder Küstenschiff ein inländischer Ort als Heimathafen eingetragen, so befindet sich an diesem Ort die inländische Betriebsstätte des Betriebs.
Für die Verbleibensvoraussetzungen bei Schiffen und Luftfahrzeugen gilt Tz. 113 des BMF-Schreibens vom 31.12.1986 (BStBl 1987 I S. 51 betr. InvZul) entsprechend (Abschn. 83 Abs. 4 Satz 7 EStR 1987). Diese Voraussetzungen sind
- bei Binnen- und Küstenschiffen dann erfüllt, wenn sie im einjährigen Verbleibenszeitraum überwiegend und regelmäßig im Verkehr innerhalb des Inlands oder von und nach dem Inland eingesetzt werden.
- bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr regelmäßig nicht erfüllt, weil sie im allgemeinen nicht überwiegend und regelmäßig im Verkehr innerhalb des Inlands oder von und nach dem Inland eingesetzt werden.
Zum Inland gehört auch das Drei-Seemeilen-Gebiet. Für den Begriff des Handelsschiffes im internationalen Verkehr gelten die Begriffsbestimmungen des § 34 c Abs. 4 EStG.
Normenkette
BewG § 19
EStG § 7g
EStG § 34c Abs. 4
GewStG § 12 Abs. 1
Fundstellen
BStBl I, 1989, 226