(1) 1Ein bestimmungsgemäßer Gebrauch durch die Allgemeinheit liegt vor, wenn der Personenkreis, dem die Nutzung vorbehalten ist, als Öffentlichkeit angesehen werden kann. 2Der Personenkreis darf weder auf bestimmte Personen begrenzt sein noch dauerhaft aus einem kleinen Kreis von Personen bestehen. 3Die Nutzung des Grundstücks durch die Öffentlichkeit muss grundsätzlich durch Satzung, Widmung oder einen anderen öffentlichen Akt festgelegt sein. 4Es genügt, dass die Nutzung durch die Allgemeinheit von der juristischen Person des öffentlichen Rechts geduldet wird und tatsächlich erfolgt.
(2) 1Für einen öffentlichen Gebrauch werden sowohl Grundstücke genutzt, die der Öffentlichkeit ohne besondere Zulassung zur bestimmungsgemäßen Nutzung zur Verfügung stehen (z. B. Straßen, gärtnerische Anlagen usw.), als auch Grundstücke mit Einrichtungen, die der Öffentlichkeit nur nach besonderer Berechtigung zur Verfügung stehen (z. B. Schulen, Sportplätze, Krankenhäuser usw.). 2Die besondere Berechtigung kann in
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einer zeitlichen Nutzungsbeschränkung (z. B. der Regelung von Besuchszeiten in einem Museum), |
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der Erhebung eines Entgelts (z. B. eines Eintrittsgelds), |
3. |
einer formellen Zugangsberechtigung (z. B. Schule) oder |
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anderen Beschränkungen |
bestehen. 3Voraussetzung ist, dass die Beschränkungen nur aus Gründen des öffentlichen Interesses erfolgen. 4Wird für die Nutzung ein Entgelt erhoben, das nach den Umständen des Einzelfalls besonders hoch ist, so kann es an einem bestimmungsgemäßen Gebrauch durch die Allgemeinheit fehlen.
(3) 1Bei Straßen, Wegen und Plätzen, die der Öffentlichkeit zur bestimmungsgemäßen Nutzung im Sinne der Absätze 1 und 2 zur Verfügung stehen, liegt bestimmungsgemäßer Gebrauch durch die Allgemeinheit vor (§ 3 Absatz 2 GrStG). 2Dieser Grundbesitz ist aufgrund der bestimmungsgemäßen Nutzung für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch von der Grundsteuer befreit (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GrStG). 3Befreit sind auch die Parkflächen auf Straßen, Wegen und Seitenstreifen, auf denen das Parken nur zeitlich begrenzt erlaubt ist (sog. Kurzzeitparkplätze). 4Das Gleiche gilt für Zonen mit Anwohnerparkrechten. 5Nicht befreit sind gebührenpflichtige öffentliche Parkplätze und Parkhäuser, einschließlich Parkpaletten, Tiefgaragen sowie "Park and Ride"-Plätze. 6Bei diesen liegt kein öffentlicher Dienst oder Gebrauch vor (§ 3 Absatz 3 GrStG), sondern ein BgA von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 1976 I R 102/74, BStBl II S. 793). 7Dies gilt selbst dann, wenn der Parkraum jedermann zur Verfügung steht und die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. 8Die Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 3 Buchstabe a GrStG bleibt hiervon unberührt.