(1) 1Die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 3 Buchstabe b GrStG gilt nur für Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze. 2Für Flugplätze, die nicht dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen dienen (Militär-, Sport- oder Privatflugplätze), kommt eine Grundsteuerbefreiung nicht in Betracht; allerdings kann sich für diese Flugplätze eine Befreiung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 GrStG ergeben. 3Grundstücke und Grundstücksteile, die von der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) genutzt werden, sind nach § 4 Nummer 3 Buchstabe b GrStG auch dann befreit, wenn sie sich außerhalb der Flughäfen befinden. 4Nicht befreit sind dagegen Grundstücke und Grundstücksteile, die von der DFS für Verwaltungszwecke genutzt werden.
(2) Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nummer 3 Buchstabe b GrStG umfasst
- alle Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebs notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen,
- die Grundflächen mit den Bauwerken und Einrichtungen, die unmittelbar dem ordnungsgemäßen Flugbetrieb dienen, und
- alle Grundflächen mit ortsfesten Flugsicherungsanlagen einschließlich der Flächen, die für einen einwandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind.
Beispiele:
Zusammenstellung der unbebauten und bebauten Grundflächen und Gebäude auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen; grundsteuerliche Behandlung und Abgrenzung zu Betriebsvorrichtungen (vgl. auch gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom 5. Juni 2013, BStBl I S. 734)
A. Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebs notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen
Bezeichnung bzw. Funktion | Grundsteuerliche Behandlung |
---|---|
1. Start- und Landebahnen | Grundflächen befreit[1]; bauliche Bestandteile (Bodenbefestigungen) sind Betriebsvorrichtungen |
2. Rollbahnen | befreit; bauliche Bestandteile (Bodenbefestigungen) sind Betriebsvorrichtungen[2] |
3. Schutzstreifen und Sicherheitsflächen | befreit |
4. Abfertigungsvorfelder und darunter liegende Fluggasttunnel und Gepäckverteileranlagen | Grundflächen befreit; bauliche Bestandteile (Bodenbefestigungen und Fluggasttunnel, die die Flugsteige – siehe Absatz B Nummer 17 – unmittelbar miteinander verbinden) sind Betriebsvorrichtungen |
5. Abstellflächen und Wendeflächen (befestigt und unbefestigt), die dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen dienen | befreit; bauliche Bestandteile (Bodenbefestigungen) sind Betriebsvorrichtungen |
6. Rollbrücken (für kreuzungsfreien Verkehr auf dem Flughafen) | befreit; bauliche Bestandteile (Bodenbefestigungen) sind Betriebsvorrichtungen |
7. Flugplatzbetriebsstraßen innerhalb des Flugplatzgeländes | befreit |
B. Grundflächen mit Bauwerken und Einrichtungen, die unmittelbar dem ordnungsgemäßen Flugbetrieb dienen[3]
Bezeichnung bzw. Funktion | Grundsteuerliche Behandlung |
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1. Abfertigungsgebäude | nicht befreit |
2. ASR[4]-Gebäude, Gebäude für Sende- und Empfangsanlage, Gebäude für Flugmonitore (Sendeeinrichtungen für Fernfeldmonitore) | befreit |
3. Baubüros, soweit nicht mit Baustellen-Containern vergleichbar | befreit, wenn sie überwiegend der Herstellung oder Herrichtung steuerfreien Grundbesitzes dienen |
4. Betriebstankstellen | befreit |
5. Bordverpflegungsküchen der Luftverkehrsgesellschaften und Cateringgebäude | nicht befreit |
6. Büros und Verwaltungsgebäude des Flugplatzhalters | befreit, soweit überwiegend steuerfreier Grundbesitz verwaltet wird |
7. Büros und Verwaltungsgebäude der Luftverkehrsgesellschaften | nicht befreit |
8. Büros der Mietwagenunternehmen | nicht befreit |
9. Diensträume der Polizei | nicht befreit; soweit begünstigtem Rechtsträger zuzuordnen, Befreiung nach § 3 Absatz 1 Satz1 Nummer 1 |
10. Diensträume der Bundespolizei | befreit |
11. Räume für Einwanderungs- und Asylbehörden | nicht befreit; soweit begünstigtem Rechtsträger zuzuordnen, Befreiung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 |
12. Empfangsgebäude | nicht befreit |
13. Feuerwehrgebäude | befreit |
14. Flugplatzgaststätten | nicht befreit |
15. Flugplatzgärtnereien, die überwiegend damit beschäftigt sind, das Rollfeld zu säubern und den Bewuchs aus Gründen der Flugsicherheit zu überwachen | befreit |
16. Flugsicherungsgebäude | befreit |
17. Flugsteige, wenn sie der allgemeinen Öffentlichkeit nicht zugänglich sind | befreit sind nur die reinen Zugangsflächen zu den Flugzeugen (nicht befreit sind die in den Flugsteigen enthaltenen sonstigen Räume wie Verkaufsläden, Sozialeinrichtungen, Büros o. ä.). Die begünstigten Flugsteige sind aus den nicht befreiten Abfertigungsgebäuden auszusondern. |
18. Flugwetterdienstgebäude (Außenstellen des Deutschen Wetterdienstes) | befreit |
19. Flugzeughallen für Flugzeuge, die gewerbsmäßig gegen Entgelt für die Beförderung von Personen und/oder Waren eingesetzt werden, sowie für Privatflugzeuge | nicht befreit |
20. Frachthallen und Transitgepäckhallen | nicht befreit |
21. Garagen, Parkplätze und Parkhäuser für Fluggäste un... |
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