(1) 1Zur Durchführung der Feststellung von Grundsteuerwerten ist auf den Hauptfeststellungszeitpunkt grundsätzlich eine Erklärung des Steuerpflichtigen zur Feststellung der Grundsteuerwerte anzufordern. 2Zur Verwaltungsvereinfachung erfolgt dies im Wege der öffentlichen Bekanntmachung nach § 6 Absatz 5 Satz 1 HmbGrStG durch das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg. 3Haben sich bei einer wirtschaftlichen Einheit die tatsächlichen Verhältnisse (siehe A B 222 Absatz 8) geändert, so kann das Finanzamt den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Feststellungserklärung auffordern. 4Fordert das Finanzamt zu einer Erklärung auf, hat es eine Frist zur Abgabe zu bestimmen, die mindestens einen Monat betragen soll. 5In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann auch eine kürzere Frist gesetzt werden, insbesondere, wenn Verjährung droht und die Pflicht zur Abgabe der Erklärung in einer kürzeren Frist für den Steuerpflichtigen zumutbar ist.
(2) 1Bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (siehe A B 222 Absatz 8), die sich auf die Grundsteuerwerte auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen können, hat dies der Steuerpflichtige zusammengefasst auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres anzuzeigen. 2Änderungen, die eine Zurechnungsfortschreibung zur Folge haben, wie z. B. der Eigentumsübergang an einem Grundstück, bedürfen keiner Anzeige des Steuerpflichtigen. 3Bei dem Übergang des zivilrechtlichen oder des wirtschaftlichen Eigentums an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude, ist eine Anzeige abzugeben.
(3) Abweichend von § 228 Absatz 2 Satz 3 BewG sind die oben genannten Anzeigen nach § 6 Absatz 5 Satz 1 HmbGrStG bis zum 31. März des Jahres abzugeben, das auf das Jahr folgt, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben oder das (wirtschaftliche) Eigentum übergangen ist.
(4) 1Die Erklärung nach § 228 Absatz 1 BewG und die Anzeige nach § 228 Absatz 2 BewG sind im Regelfall von demjenigen abzugeben, dem das Grundstück zuzurechnen ist. 2Da in Erbbaurechtsfällen das Grundstück dem Erbbauberechtigten zugerechnet wird (vgl. § 261 BewG), ist folgerichtig auch der Erbbauberechtigte verpflichtet, die Feststellungserklärung oder Anzeige abzugeben. 3Der Erbbauverpflichtete hat an der Erklärung oder Anzeige mitzuwirken, da im Einzelfall nicht auszuschließen ist, dass bestimmte Informationen nur vom Erbbauverpflichteten erlangt werden können.
(5) Die Erklärung nach § 228 Absatz 1 BewG und die Anzeige nach § 228 Absatz 2 BewG sind bei dem für die Feststellung zuständigen Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg abzugeben und sofern keine elektronische Übermittlung erfolgt (vgl. § 6 Absatz 6 HmbGrStG), eigenhändig zu unterschreiben.
(6) 1Die Erklärungen nach § 228 Absatz 1 BewG und die Anzeigen nach § 228 Absatz 2 BewG sind gemäß § 228 Absatz 5 BewG und § 6 Absatz 6 HmbGrStG Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung. 2Die Erfüllung sowohl der Erklärungs- als auch der Anzeigepflicht ist erzwingbar (§§ 328 ff. AO). 3Bei Nichterfüllung oder bei nicht fristgerechter Erfüllung der Erklärungs- oder Anzeigepflicht ist ein Verspätungszuschlag nach § 152 Absatz 1 oder 2 AO unter den dort genannten Voraussetzungen festzusetzen. 4Auf die Erklärungen nach § 228 Absatz 1 BewG zur Feststellung der Grundsteuerwerte auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 ist § 152 Absatz 2 AO nicht anzuwenden (Art. 97 § 8 EGAO). 5Die Anzeigepflicht nach § 228 Absatz 2 BewG soll innerhalb der Anzeigefrist durch Abgabe einer Erklärung nach § 228 Absatz 1 BewG erfüllt werden. 6Der Erklärungs- und Anzeigepflichtige sowie sein Gesamtrechtsnachfolger haben die Pflicht zur Berichtigung der Erklärung bzw. Anzeige des Erklärungs- und Anzeigepflichtigen aus § 153 Absatz 1 AO.
(6) 1Unabhängig von der Anzeigepflicht kann die Fortschreibung der Grundsteuerwerte auch von Amts wegen erfolgen. 2Das kann insbesondere der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige seiner Erklärungs- oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist und dem Finanzamt alle steuererheblichen Tatsachen bereits bekannt sind. 3Die Fortschreibung von Amts wegen unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung. 4Sie ist jedoch unzulässig, wenn die auf ihr beruhende Steuer verjährt und deshalb die Grundsteuerwerte ohne steuerliche Bedeutung sind.