Nachfeststellung

 

(1) Eine Nachfeststellung ist durchzuführen, wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 15 Absatz 2 LGrStG) eine wirtschaftliche Einheit neu entsteht (§ 17 Absatz 1 Nummer 1 LGrStG) oder eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals zur Grundsteuer herangezogen werden soll (§ 17 Absatz 1 Nummer 2 LGrStG).

 

(2) 1Eine neue wirtschaftliche Einheit entsteht z. B., wenn

  1. Wohnungs- oder Teileigentum neu begründet wird,
  2. Erbbaurecht neu begründet wird,
  3. von einem Grundstück eine Teilfläche veräußert oder abgetrennt und nicht mit einer bereits bestehenden wirtschaftlichen Einheit verbunden wird oder
  4. eine land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche aus dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ausscheidet und eine selbständige wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet.

2Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Grundsteuerwert für die wirtschaftliche Einheit, aus der die neue Einheit ausscheidet, fortgeschrieben werden kann. 3Eine Nachfeststellung, die aufgrund einer anderen rechtlichen Beurteilung der Abgrenzung einer wirtschaftlichen Einheit erfolgen soll, ohne dass die neue wirtschaftliche Einheit veräußert worden ist, setzt jedoch eine gleichzeitige Wertfortschreibung voraus (vgl. BFH-Urteil vom 5. April 1957 III 333/56 U, BStBl. III S. 190). 4Erhält ein Steuerpflichtiger aus Anlass der Umlegung von Grundstücken an Stelle seines für Umlegungszwecke in Anspruch genommenen Grundstücks ein anderes Grundstück, so ist ebenfalls eine Nachfeststellung durchzuführen (vgl. BFH- Urteil vom 24. Februar 1961 III 207/59 U, BStBl. III S. 205). 5Nachfeststellungen sind auch vorzunehmen, wenn ein Baugelände parzelliert wird. 6Die einzelnen Bauparzellen bilden grundsätzlich jeweils für sich eine neue wirtschaftliche Einheit, für die eine Nachfeststellung vorzunehmen ist. 7Sind sie nicht veräußert, sind sie dem bisherigen Eigentümer zuzurechnen. 8Der Grundsteuerwert für die bisherige wirtschaftliche Einheit ist aufzuheben, wenn sie wegfällt.

 

(3) Liegt insbesondere aufgrund einer Grundsteuerbefreiung kein festgestellter Grundsteuerwert für eine bestehende wirtschaftliche Einheit vor (§ 13 Absatz 4 LGrStG), ist bei Wegfall der Voraussetzungen für die Grundsteuerbefreiung eine Nachfeststellung nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 LGrStG durchzuführen.

 

(4) 1Nachfeststellungszeitpunkt ist bei der Neuentstehung einer wirtschaftlichen Einheit der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit folgt, und in den Fällen des Wegfalls eines Befreiungsgrundes der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Grundsteuerwert erstmals der Besteuerung unterliegt.

Praxis-Beispiel

Beispiel 1:

Im Jahr 2023 wird ein bisher unbebautes Grundstück in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt. Der Grundsteuerwert für die bisherige wirtschaftliche Einheit (das unbebaute Grundstück) ist auf den 1. Januar 2024 aufzuheben. Für die neu entstandenen wirtschaftlichen Einheiten (Wohnungs- und Teileigentum) sind gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 LGrStG Nachfeststellungen des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2024 durchzuführen.

Praxis-Beispiel

Beispiel 2:

Teilung eines Grundstücks im Jahr 2023 durch Herausmessung einer Teilfläche (neues Flurstück). Für den verbleibenden Teil der bereits bestehenden wirtschaftlichen Einheit ist eine Wertfortschreibung (regelmäßig nach unten) auf den 1. Januar 2024 durchzuführen, wenn die Wertfortschreibungsgrenzen (§ 16 Absatz 1 LGrStG) überschritten werden. Für die neu entstandene wirtschaftliche Einheit ist gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 LGrStG eine Nachfeststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2024 durchzuführen.

2Die Vorschrift des § 29 Absatz 2 LGrStG über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunkts sowie § 21 LGrStG, wonach die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen sind, bleiben von § 17 Absatz 2 LGrStG unberührt. 3Bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse siehe AE zu § 21 LGrStG.

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