(1) Zu Absatz 1: Regelungsgegenstand der Norm ist die Neufestsetzung des Grundsteuermessbetrags. Die Grundsteuermessbeträge werden im Anschluss an die Hauptfeststellung der Äquivalenzbeträge auf den 1. 1. 2025 allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung). Erst auf diesen Zeitpunkt ist eine Hauptveranlagung durchzuführen.

 

(2) Zu Absatz 2: Im Fall der Neufeststellung des Äquivalenzbetrags aufgrund einer Betragsfortschreibung oder einer Flächenfortschreibung ist auch grundsätzlich eine Neufestsetzung des Grundsteuermessbetrags vorzunehmen. Die Norm korrespondiert mit § 8 Abs. 3 NGrStG.

 

(3) Der Grundsteuermessbetrag wird auch neu festgesetzt (Neuveranlagung), wenn der Grundsteuermessbetrag, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem entsprechenden Betrag des letzten Veranlagungszeitpunktes nach unten abweicht. Weicht der Grundsteuermessbetrag dagegen nach oben ab, sind folgende Fälle zu unterscheiden:

  1. Für den Fall der Abweichung des den Grund und Boden betreffenden Grundsteuermessbetrags nach oben ist stets eine Neuveranlagung durchzuführen.
  2. Im Fall der Abweichung des Grundsteuermessbetrags des Gebäudes ist ein Mindestbetrag von 5 EUR nach oben einzuhalten.
 

(4) Zu Absatz 3: Die besonderen Vorschriften des GrStG über die Neuveranlagung, Nachveranlagung, Aufhebung und Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und die Änderung von Grundsteuermessbescheiden (§§ 17, 18 und 20 bis 24 GrStG) gelten sinngemäß.

 

(5) Zu Absatz 4: Bei einer Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags bestehen unter anderem verfahrensrechtlich abgesicherte Anzeigepflichten. Während für die Feststellung des Äquivalenzbetrags eine besondere Erklärung der oder des Steuerpflichtigen erforderlich ist, erfolgt die anschließende Festsetzung des Grundsteuermessbetrags von Amts wegen. Eine gesonderte Erklärung muss nicht eingereicht werden.

 

(6) Ändert sich allerdings die Nutzung in der Weise, dass dies Auswirkungen auf den Grundsteuermessbetrag, nicht aber auf den Äquivalenzbetrag hat, so hat diejenige oder derjenige, der oder dem der Steuergegenstand zuzurechnen ist, diese Nutzungsänderung anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht zum Beispiel bei einer Umwidmung der Gebäudefläche von einer Wohnnutzung in eine gewerbliche/freiberufliche Nutzung oder umgekehrt.

 

(7) Die Ermäßigungen der Grundsteuermesszahlen nach § 6 Abs. 2 bis 4 NGrStG beruhen nicht ausschließlich auf der Art der Nutzung. Vielmehr haben die genannten Vorschriften zum Teil weitere Tatbestandsvoraussetzungen. Daher löst der Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen ebenfalls eine Anzeigepflicht aus. Dies gilt auch im Fall einer Änderung der Eigentumsverhältnisse eines ganz oder teilweise steuerbefreiten Grundstücks (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 GrStG).

 

(8) Die — im Fall mehrerer Änderungen zusammengefasste — Anzeige hat bis zum 31. März des Jahres zu erfolgen, das auf das Jahr folgt, in dem sich die Verhältnisse geändert haben. Insofern besteht ein Gleichlauf mit § 8 Abs. 5 Satz 3 NGrStG. Auch im Übrigen gelten die dortigen Erwägungen zur Feststellungserklärung, weshalb § 8 Abs. 6 entsprechende Anwendung findet.

 

(9) Die folgenden Nummern der AEGrStG sind sinngemäß anzuwenden:

  1. A 16 Sätze 1 — 3, 5 und 6 Hauptveranlagung,
  2. A 17 Neuveranlagung,
  3. A 21 Änderung von Steuermessbescheiden,
  4. A 22 Zerlegung des Steuermessbetrags,
  5. A 23 Zerlegungsstichtag,
  6. A 36 Sondervorschriften für die Hauptveranlagung 2025.

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