Dr. Marco Möhrer, Dipl.-Kffr. Andrea Kämmler-Burrak
Die EU-Taxonomie-Verordnung ist als ein wesentliches Kernelement des EU-Green Deals vor knapp zwei Jahren in Kraft getreten und seitdem stark weiterentwickelt worden. Ziel der Verordnung ist es, ein einheitliches Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten zu schaffen. Dieses soll Investoren und öffentlichen Institutionen als Orientierung zur Allokation von Ressourcen in nachhaltige Investitionen dienen.
Umweltziele im Fokus
Durch die Verordnung sind bestimmte Unternehmen verpflichtet anzugeben, inwiefern ihre Umsatzerlöse, Betriebsausgaben (OpEx) und Investitionsausgaben (CapEx) im Einklang mit sechs definierten EU-Umweltzielen stehen:
1. Klimaschutz
2. Anpassung an den Klimawandel
3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
4. Übergang zur Kreislaufwirtschaft
5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Zu Beginn umfasste die Berichtspflicht nur die Ziele 1 und 2, welche einen vorrangigen Bezug zum Klimaschutz haben. Im Juni 2023 wurden schließlich die verbleibenden Umweltziele 3 bis 6 adressiert, indem technische Bewertungskriterien für diese Ziele veröffentlicht wurden.
Welche Informationen müssen offengelegt werden?
Unternehmen, die gegenwärtig von der Taxonomie-Berichtspflicht betroffen sind, müssen neben verschiedenen quantitativen und qualitativen Angaben u. a. folgende drei KPIs für ihre jeweiligen Wirtschaftsaktivitäten angeben:
- Anteil der taxonomiekonformen Umsatzerlöse an den Gesamtumsatzerlösen
- Anteil der taxonomiekonformen OpEx am Gesamt-OpEx
- Anteil der taxonomiekonformen CapEx am Gesamt-CapEx.
Damit die auf eine Wirtschaftsaktivität entfallenden Umsatzerlöse, OpEx und CapEx als nachhaltig (d. h. taxonomiekonform im Sinne der EU-Verordnung) klassifiziert werden können, muss die Wirtschaftsaktivität
- einen wesentlichen Beitrag zu einem der genannten Umweltziele leisten,
- nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung für eines der übrigen fünf Umweltziele führen (sog. Do-no-significant-harm bzw. DNSH-Kriterium), und
- nicht unter Verstoß gegen soziale Mindeststandards ausgeführt werden (sog. Minimum safeguards).
Die Anforderungen a) und b) müssen die Unternehmen anhand spezifischer technischer Bewertungskriterien überprüfen. Für die neu veröffentlichten Umweltziele 3 bis 6 umfasst die Berichtspflicht für Publikationen im Berichtsjahr 2024 oder für das Geschäftsjahr 2023 lediglich die sog. Taxonomiefähigkeit der Wirtschaftsaktivitäten. Das bedeutet, dass Unternehmen nur angeben müssen, inwiefern ihre Wirtschaftsaktivitäten von den Delegierten Verordnungen für die Umweltziele 3 bis 6 erfasst werden (d. h. ob technische Bewertungskriterien für diese Wirtschaftsaktivitäten vorliegen). Dasselbe gilt für die neuen Aktivitäten unter den Umweltzielen 1 und 2, die im Sommer 2023 gemeinsam mit den neuen Umweltzielen veröffentlicht wurden.
Welche Unternehmen sind aktuell betroffen?
Aktuell betroffen von der Berichtspflicht sind u. a. große, kapitalmarktorientierte Unternehmen, wie sie in § 289b HGB definiert sind. Darunter fallen kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitenden, welche zusätzlich eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR oder 40 Mio. EUR Umsatz an zwei nacheinander folgenden Stichtagen überschreiten. Diese Berichtspflicht trifft grundsätzlich sowohl Finanz- als auch Nicht-Finanzunternehmen. Allerdings unterscheiden sich für die beiden Gruppen die Kennzahlen, die gemäß der Verordnung offengelegt werden müssen.
Welcher Zusammenhang besteht zwischen der CSRD und EU-Taxonomie?
Ab dem Geschäftsjahr 2024 ist die CSRD erstmals verpflichtend für sämtliche Unternehmen und Konzerne anzuwenden, die bereits unter den Anwenderbereich der NFRD fallen. Damit sind im ersten Schritt diejenigen Gesellschaften betroffen, die bereits von den Offenlegungspflichten der EU-Taxonomie erfasst werden. Zudem ist zu beachten, dass der Anwenderkreis beider Berichtswerke in den Folgejahren sukzessive ausgeweitet wird. So sind ab dem Geschäftsjahr 2025 Unternehmen sowohl von der CSRD als auch EU-Taxonomie betroffen, welche zwei von drei der folgenden Kriterien überschreiten: 250 Arbeitnehmer, 25 Mio. EUR Bilanzsumme und 50 Mio. EUR Umsatzerlöse. Ein weiteres Geschäftsjahr später, also ab 2026, kommen schließlich kapitalmarktorientierte KMU hinzu (Abb. 1).
In Summe werden rund 50.000 Unternehmen in der EU von der Berichtspflicht betroffen sein, darunter ca. 15.000 Unternehmen aus Deutschland (vgl. DRSC 2023).
Der ESRS 1 definiert, dass im sog. "Sustainability Statement" sowohl die Angaben zur CSRD als auch zur EU-Taxonomie gemacht werden. Dieses Statement wird wiederum in einem eigenen Abschnitt in den Lagebericht integriert. Punktuell nehmen die ESRS Bezug zu den Taxonomie-Angaben (siehe beispielsweise die Disclosure Requirements in ESRS E1) und auch die Umweltziele der Taxonomie korrespondieren weitestgehend mit den Themenstandards der CSRD. Daher kann es lohnend sein, mögliche Syner...