1Die Anordnung der Sicherheitsleistung muss vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt sein (BVerfG-Beschluss vom 24.10.1975 - 1 BvR 266/75 - StRK FGO § 69 R 171). 2Sie ist geboten, wenn die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen die Steuerforderung als gefährdet erscheinen lässt (BFH-Beschlüsse vom 8.3.1967 - VI B 50/66 - BStBl III, S. 294, und vom 22.6.1967 - I B 7/67 - BStBl III, S. 512). 3Die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist z.B. gerechtfertigt, wenn der Steuerbescheid nach erfolglosem Rechtsbehelf im Ausland vollstreckt werden müsste (BFH-Urteil vom 27.8.1970 - V R 102/67 - BStBl 1971 II, S. 1). 4Dies gilt auch, wenn in einem Mitgliedstaat der EG zu vollstrecken wäre, es sei denn, mit diesem Staat besteht ein Abkommen, welches eine Vollstreckung unter gleichen Bedingungen wie im Inland gewährleistet (BFH-Beschluss vom 3.2.1977 - V B 6/76 - BStBl II, S. 351; zur zwischenstaatlichen Vollstreckungshilfe s. BMF-Merkblatt vom 19.1.2004, BStBl I, S. 66). 5Eine Sicherheitsleistung ist unzumutbar, wenn die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes so bedeutsam sind, dass mit großer Wahrscheinlichkeit seine Aufhebung zu erwarten ist (BFH-Beschluss vom 22.12.1969 - V B 115/69 - BStBl 1970 II, S. 127).

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