1. |
Bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 155 Abs. 2 handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme des Wohnsitzfinanzamtes, der ein Grundlagenbescheid nachfolgen muss (BFH-Urteil vom 26.7.1983 - VIII R 28/79 - BStBl 1984 II, S. 290). |
2. |
Wegen der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung trotz Schätzung siehe § 149 Abs. 1 Satz 4. |
3. |
Wegen der nur eingeschränkten Offenlegung der Verhältnisse von Vergleichsbetrieben vgl. zu § 30, Nr. 4.5 . |
5. |
Wegen der Befugnis zur Schätzung bei Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 vgl. zu § 90, Nr. 1. |
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