BMF, Schreiben v. 11.11.1993, IV A 4 - S 0062 - 5/93, BStBl I 1993, 923
Bezug: Mein Schreiben vom 9. Juni 1993 - IV A 5 - S 0062 - 3/93>IV A 5 - S 0062 - 3/93 -; TOP 6, TOP 15 und TOP 21 der Sitzung AO III/93 am 29. September bis 1. Oktober 1993
Anlage: - 1 -
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlaß zur Abgabenordnung vom 24. September 1987 (BStBl I S. 664) wie folgt geändert:
Die Regelung Nr. 5 zu AO § 46 wird wie folgt gefaßt:
"5. Für die Anzeige der Abtretung oder Verpfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs wird der in der Anlage abgedruckte Vordruck bestimmt. Der früher (ab 1. Oktober 1990) geltende Vordruck kann weiter verwendet werden."
In der Regelung Nr. 4 zu AO § 122 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
"An Empfänger in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Spanien und die USA können Steuerverwaltungsakte durch einfachen Brief bekanntgegeben werden, weil diese Staaten damit einverstanden sind."
Die Regelung Nr. 5 zu AO § 179 wird wie folgt gefaßt:
"5. Die Gewinnanteile des Unterbeteiligten bei einer typischen stillen Unterbeteiligung sind als Sonderbetriebsausgaben des Hauptbeteiligten im Feststellungsverfahren zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 9. 11. 1988, BStBl 1989 II S. 343). Eine Nachholung des Sonderbetriebsausgabenabzugs im Veranlagungsverfahren des Hauptbeteiligten ist nicht zulässig."
Der Regelung Nr. 2 zu AO § 240 wird folgender Satz angefügt:
"Säumniszuschläge sind nicht zu entrichten, soweit sie sich auf Steuerbeträge beziehen, die durch (nachträgliche) Anrechnung von Lohn-, Kapitalertrag- oder Körperschaftsteuer entfallen sind, weil insoweit zu keiner Zeit eine rückständige Steuer im Sinne von AO § 240 Abs. 1 Satz 4 AO vorgelegen hat (BFH, BStBl 1992 II S. 956)."
Hinsichtlich der Änderung der Nr. 5 des AEAO zu AO § 179 gilt folgende Übergangsregelung:
Wurden Gewinnanteile des Unterbeteiligten bei einer typischen stillen Unterbeteiligung im Hinblick auf die bisher geltende Regelung (AEAO zu § 179, Nr. 5, i. d. F. vom 24. September 1987, BStBl I S. 664) im Feststellungsbescheid in der Annahme nicht berücksichtigt, daß sie im Veranlagungsverfahren des Hauptbeteiligten zu berücksichtigen seien, kann der Feststellungsbescheid nach AO § 174 Abs. 3 Satz 1 geändert werden; der Folgebescheid kann in diesem Fall ggf. nach AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 angepaßt werden. Zur Verwaltungsvereinfachung kann im Einvernehmen mit den Feststellungsbeteiligten auf die Änderung des Feststellungsbescheids nach AO § 174 Abs. 3 Satz 1 verzichtet werden, wenn sich ansonsten keine weiteren Auswirkungen ergäben. Diese Vereinfachungsregelung gilt nicht, wenn der Feststellungsbescheid bereits aus anderen Gründen zu ändern ist.
Dieses Schreiben wird in die AO-Kartei aufgenommen.
[Anlage: Abtretungsanzeige / Verpfändungsanzeige]
Normenkette
AO § 46
AO § 122
AO § 179
AO § 240
Fundstellen
BStBl I, 1993 , 923