Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Der leistende Unternehmer ist berechtigt und bei zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfängern sogar verpflichtet, eine Anzahlungsrechnung vor Leistungsausführung auszustellen. Erst hierdurch erhält der unternehmerische Leistungsempfänger bereits vor Ausführung der Leistung den Vorsteuerabzug, sofern er die vereinbarte Anzahlung bezahlt hat.
In der Anzahlungsrechnung über vom Leistenden zu versteuernde Leistungen ist neben der
- Angabe des Leistenden,
- des Leistungsempfängers,
- des Leistungsinhalts,
- des Steuersatzes,
- der Höhe der Nettoanzahlung und
- des darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags
unbedingt darauf hinzuweisen, dass über Voraus- oder Anzahlungen abgerechnet wird, z. B. durch Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts oder des Kalendermonats der Leistung. Ist der Leistungszeitpunkt noch nicht vereinbart worden, genügt es, dass dies aus der Rechnung hervorgeht.
Der Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlung ist in der Rechnung nur dann anzugeben, wenn er feststeht und nicht mit dem Rechnungsdatum identisch ist. Ggf. ist es ausreichend, den Monat der Vereinnahmung anzugeben. Über die geleistete Anzahlung kann auch der Leistungsempfänger mittels Gutschrift abrechnen.
Keine Steuerschuld nach § 14c UStG, wenn nicht gezahlt wird
Falls der Leistungsempfänger die in Rechnung gestellte Anzahlung nicht bezahlt, schuldet der Rechnungssteller die auf die Anzahlung entfallende gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nicht nach § 14c Abs. 2 UStG. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer die Leistung nicht ausführt, es sei denn, die Leistung war von vornherein nicht beabsichtigt.
Wurde in bezahlten Anzahlungsrechnungen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, müssen in der abschließenden Endrechnung die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Anzahlungen und die darauf entfallenden Umsatzsteuerbeträge abgesetzt dargestellt werden. Andernfalls droht eine zusätzliche Mehrsteuer nach § 14c UStG.
Ordnungsgemäße Abrechnung
Ordnungsgemäße Endabrechnung eines Maschinenfabrikanten über den Bau einer Maschinenanlage.
Ablieferung und Abnahme: 10.10.01.
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Bruttopreis |
Nettoentgelt |
USt |
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EUR |
EUR |
EUR |
Gesamtsumme |
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95.200 |
80.000 |
15.200 |
abzüglich Anzahlungen |
5.3.01 |
– 11.900 |
– 10.000 |
– 1.900 |
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2.4.01 |
– 11.900 |
– 10.000 |
– 1.900 |
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4.6.01 |
– 11.900 |
– 10.000 |
– 1.900 |
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3.9.01 |
– 23.800 |
– 20.000 |
– 3.800 |
Restzahlung |
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35.700 |
30.000 |
5.700 |
Bei mehreren Anzahlungen genügt es, wenn der Gesamtbetrag der Nettoanzahlungen und der darauf entfallenden Umsatzsteuer abgesetzt wird.
Mehrere Anzahlungen in einer Summe
Ordnungsgemäße Gesamtabsetzung: |
Bruttopreis |
Nettoentgelt |
USt |
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EUR |
EUR |
EUR |
Gesamtsumme |
95.200 |
80.000 |
15.200 |
abzüglich Anzahlungen 5.3., 2.4., 4.6. und 3.9.01 |
– 59.500 |
– 50.000 |
– 9.500 |
Restzahlung |
35.700 |
30.000 |
5.700 |
Werden die Nettoanzahlung und der darauf entfallende Umsatzsteuerbetrag nicht abgesetzt, schuldet der Rechnungsaussteller neben der Umsatzsteuer auf die erbrachte Leistung zusätzlich den zu hohen Umsatzsteuerausweis für die Anzahlung, weil er wegen der nicht erfolgten Absetzung für die Anzahlungen Umsatzsteuer zweimal gesondert ausgewiesen hat (in der ursprünglichen Anzahlungsrechnung und in der Schlussrechnung).
Keine Absetzung der Umsatzsteuer aus den Anzahlungen
Nicht ordnungsgemäße Absetzung: |
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Gesamtsumme netto |
80.000 EUR |
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zuzüglich 19 % Umsatzsteuer |
15.200 EUR |
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Gesamtsumme brutto |
95.200 EUR |
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abzüglich Anzahlungen |
59.500 EUR |
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Restzahlung |
35.700 EUR |
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Der Rechnungssteller schuldet dem Finanzamt insgesamt 24.700 EUR (15.200 EUR für die erbrachte Leistung und 9.500 EUR für den zu hohen Umsatzsteuerausweis). Die Umsatzsteuer für den zu hohen Ausweis nach § 14c UStG in der Schlussrechnung führt im Rahmen von Betriebsprüfungen meist zu Nachzahlungen für das Rechnungsstellungsjahr. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die "falsche" Schlussrechnung zu berichtigen und in der berichtigten Schlussrechnung die fehlende Absetzung nachzuholen. Im Zeitraum der Rechnungsberichtigung entfällt dann die Umsatzsteuer nach § 14c UStG. Entstehende Nachzahlungszinsen wurden von der Verwaltung zumindest in der Vergangenheit erlassen.