Problematisch sind Fälle, in denen sich die Beurteilung, wer die Umsatzsteuer schuldet, im Zeitraum zwischen Erstellung der Anzahlungsrechnung und Vereinnahmung der Anzahlung ändert. Solche Fälle treten insbesondere im Bausektor auf, z. B. wenn ein Leistungsempfänger die Voraussetzung "bauleistender Unternehmer" (nachgewiesen durch die Bescheinigung USt 1 TG) erst im Jahr der Leistungserbringung erfüllt und nicht bereits bei Ausstellung der Anzahlungsrechnung durch den leistenden Unternehmer. Die Finanzverwaltung hat zu dieser Fallkonstellation im BMF-Schreiben vom 18.5.2018[1] Stellung genommen. Danach muss die Anzahlungsrechnung nicht berichtigt werden. In der Schlussrechnung des leistenden Unternehmers wird die Restzahlung netto ausgewiesen und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hingewiesen.

Eine vergleichbare Problematik hatte sich in der Vergangenheit durch Änderungen in der rechtlichen Beurteilung der Steuerschuldnerschaft bei den sog. Bauträgerfällen ergeben.[2] Auslöser war eine Rechtsprechungsänderung des BFH, die später von der Finanzverwaltung übernommen, dann aber durch eine gesetzliche Änderung wieder "zurückgedreht" wurde. Auch hier hatte die Finanzverwaltung zur Anzahlungsproblematik Stellung genommen.[3]

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