3.1 Grundlagen

 

Rz. 5

Wie das für Kapitalgesellschaften sowie Kapitalgesellschaften & Co. i. S. des § 264a HGB verbindliche Bilanzgliederungsschema in § 266 HGB aufzeigt, treten Anzahlungen im Rahmen der Bilanzierung sowohl auf der Aktivseite (geleistete Anzahlungen, z. B. § 266 Abs. 2 A I. 4 HGB) wie auch auf der Passivseite (erhaltene Anzahlungen, § 266 Abs. 3 C 3 HGB) auf. Als Vorleistungen auf eine vom anderen Vertragspartner noch zu erbringende Leistung im Rahmen eines schwebenden Geschäfts können Anzahlungen unfertige Fertigungs-, Bau- und Dienstleistungsaufträge betreffen.

 

Rz. 6

Werden an den Lieferanten Anzahlungen geleistet, so liegen aus der Sicht des bilanzierenden Unternehmens "geleistete Anzahlungen" vor, die zu aktivieren sind. Gleichzeitig erfolgt eine Minderung der zukünftigen Zahlungsverpflichtung bei Lieferung (bzw. Rückzahlungsanspruch bei Nichtlieferung).[1]

Werden dagegen Anzahlungen bereits vor Erbringung der Leistung vereinnahmt, so erfolgt auf der Passivseite der Bilanz ein Ausweis unter "erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen".

 

Rz. 7

Unter der Annahme, dass ein Provisionsanspruch erst bei Zahlung des Kunden zu aktivieren ist, führt ein erhaltener Vorschuss auf den Provisionsanspruch eines Handelsvertreters oder eines Versicherungsvertreters zur Passivierung als erhaltene Anzahlung.[2] Ein vom vertretenen Unternehmen geleisteter Vorschuss auf eine noch nicht entstandene Provision ist dagegen als geleistete Anzahlung zu aktivieren.

 

Rz. 8

Ein gesonderter Ausweis ist dagegen bei Unternehmen, die nicht den Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften bzw. Kapitalgesellschaften & Co. unterliegen, nur notwendig, wenn die geleisteten Anzahlungen innerhalb der Vorräte wesentlich sind.[3] Auf der Passivseite sind bei Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften erhaltene Anzahlungen nur dann gesondert auszuweisen, wenn nach dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit eine weitere Aufgliederung des Postens "Verbindlichkeiten" geboten ist.

 

Rz. 9

Soweit Anzahlungen unter den Posten des Anlagevermögens auszuweisen sind, ist deren Entwicklung nach § 284 Abs. 3 HGB im Anhang im sogenannten Anlagenspiegel darzustellen.

[1] Wulf/Sackbrook, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 266 HGB Rz. 48.
[2] Vgl. BFH, Urteil v. 4.8.1976, R 145/74, BStBl 1976 II S. 675; Schulz, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 5 EStG Rz. 1487, Stand: 1/2024.
[3] Vgl. Schubert/Berberich, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 247 HGB Rz. 71.

3.2 Zeitpunkt des Zugangs

 

Rz. 10

Geleistete Anzahlungen sind unter den entsprechenden Bilanzposten in dem Zeitpunkt als Zugang zu verbuchen, in dem der geleistete Geldbetrag aus dem Vermögen des Schuldners ausgeschieden ist (Überweisung, Hingabe eines Schecks).[1]

Allerdings ist ein Zahlungsanspruch für noch nicht abgeschlossene Leistungen noch nicht zu aktivieren, da es sich insoweit lediglich um Abschlagszahlungen auf den künftigen Anspruch auf Vergütung der abgeschlossenen Leistung handelt (für erhaltene Anzahlungen).[2]

 

Rz. 11

In Abweichung zu den bilanzrechtlichen Grundsätzen wird in Bezug auf erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen in § 7a Abs. 2 Sätze 4, 5 EStG bestimmt, dass Anzahlungen, die durch Hingabe eines Wechsels oder eines Schecks geleistet werden, erst in dem Zeitpunkt aufgewendet sind, in dem einem Lieferanten durch Diskontierung oder Einlösung des Wechsels bzw. Schecks das Geld tatsächlich zufließt.[3]

 

Rz. 12

Anzahlungen können im Einzelfall auch Leistungen darstellen, die zum Ansatz oder zu einer Erhöhung eines Passivpostens führen. Als Beispiel ist die Annahme eines gezogenen Wechsels zu nennen.

 

Rz. 13

Erhaltene Anzahlungen sind in dem Zeitpunkt zu passivieren, in dem sie in die Verfügungsmacht des Empfängers gelangt sind.[4] Gleichzeitig wird der entsprechende Zahlungsmitteleingang verbucht.

[1] Vgl. Vgl. Schubert/Waubke, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 247 HGB Rz. 357.
[3] Vgl. Anzinger/Siebenhüter, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 7a EStG Rz. 27 f., Stand: 1/2024.
[4] Wulf/Sackbrook, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 266 HGB Rz. 151.

3.3 Zeitpunkt des Abgangs

 

Rz. 14

Hat der andere Vertragsteil seine Lieferung oder Leistung, für die eine Anzahlung geleistet wurde, im Wesentlichen erbracht, so tritt der Zeitpunkt des Abgangs der Anzahlung ein.

Steht die endgültige Abrechnung noch aus, so ist in Höhe des geschätzten Rechnungsbetrags eine Rückstellung für noch fehlende/ausstehende Eingangsrechnungen zu bilden, die um die geleisteten Anzahlungen gemindert wird.

Ist die Lieferung oder Leistung bereits abgerechnet, wird die entsprechende Anzahlung mit der Lieferantenverbindlichkeit bzw. mit der Rückstellung saldiert (kein Verstoß gegen das Saldierungsverbot gemäß § 246 Abs. 2 HGB).[1]

 

Rz. 15

vorläufig frei

 

Rz. 16

vorläufig frei

[1] Vgl. Schubert/Waubke, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 247 HGB Rz. 358.

3.4 Abgrenzung zu anderen Bilanzposten

 

Rz. 17

Die Bilanzierung ...

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