Rz. 14

Hat der andere Vertragsteil seine Lieferung oder Leistung, für die eine Anzahlung geleistet wurde, im Wesentlichen erbracht, so tritt der Zeitpunkt des Abgangs der Anzahlung ein.

Steht die endgültige Abrechnung noch aus, so ist in Höhe des geschätzten Rechnungsbetrags eine Rückstellung für noch fehlende/ausstehende Eingangsrechnungen zu bilden, die um die geleisteten Anzahlungen gemindert wird.

Ist die Lieferung oder Leistung bereits abgerechnet, wird die entsprechende Anzahlung mit der Lieferantenverbindlichkeit bzw. mit der Rückstellung saldiert (kein Verstoß gegen das Saldierungsverbot gemäß § 246 Abs. 2 HGB).[1]

 

Rz. 15

vorläufig frei

 

Rz. 16

vorläufig frei

[1] Vgl. Schubert/Waubke, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 247 HGB Rz. 358.

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