Rz. 22

Auf der Aktivseite sind nach § 266 Abs. 2 HGB geleistete Anzahlungen auf entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gesondert auszuweisen, wenn das schwebende Geschäft auf den Erwerb eines immateriellen Anlagegutes gerichtet ist. Im Zeitpunkt der Anschaffung des immateriellen Vermögensgegenstands ist die Anzahlung auf den entsprechenden Bilanzposten umzubuchen.

 

Rz. 23

Wird eine Vorauszahlung auf wiederkehrende Entgelte für die Nutzung eines immateriellen Vermögensgegenstands geleistet, so liegt keine Anzahlung auf immaterielle Vermögensgegenstände vor, sondern ggf. ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (§ 250 Abs. 1 HGB, vgl. Rz. 20).

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