4.1 Geleistete Anzahlungen

 

Rz. 40

Geleistete Anzahlungen werden grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten (d. h. dem Nennbetrag) bewertet. Wenn die in den Anzahlungen enthaltene Vorsteuer abzugsfähig ist, entspricht der beizulegende Wert dem Nettobetrag der Anzahlung.[1] Werden die Anzahlungen durch Eingehung einer Verbindlichkeit geleistet, z. B. Wechselakzept, richtet sich der Wertansatz nach den Verbindlichkeiten.[2]

 

Rz. 41

Eine planmäßige Abschreibung bei Anzahlungen scheidet aus, da eine Verrechnung von Aufwand vor Beginn der Nutzung nicht zulässig ist.[3]

 

Rz. 42

Für Anzahlungen können jedoch außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB in Betracht kommen. Eine Umgliederung in den Posten "Sonstige Vermögensgegenstände" hat zu erfolgen, wenn Anzahlungen für Vermögensgegenstände geleistet worden sind, mit deren Zugang nicht mehr zu rechnen ist und noch von einer Rückzahlung ausgegangen werden kann.[4]

 

Rz. 43

Außerplanmäßige Abschreibungen auf Anzahlungen aufgrund von Wertminderungen des zugrundeliegenden Vermögensgegenstands kommen nicht in Betracht. Eine Abbildung erfolgt vielmehr über eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nach § 249 Abs. 1 HGB.[5]

 

Rz. 44-47

vorläufig frei

[1] Vgl. Schubert/Huber, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 247 HGB Rz. 360.
[2] Vgl. Schubert/Andrejewski, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 452.
[3] Vgl. Schubert/Andrejewski, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 454; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, § 253 HGB Rz. 357.
[4] Vgl. Schubert/Andrejewski, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 455; vgl. auch BFH, Beschluss v. 4.7.1990, GrS 1/89, BStBl 1990 II S. 830.
[5] Vgl. Schubert/Andrejewsk, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 456.

4.2 Erhaltene Anzahlungen

 

Rz. 48

Erhaltene Anzahlungen stellen Verbindlichkeiten dar und sind daher nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit ihrem Erfüllungsbetrag zu passivieren. Dies ist in der Regel der Nennbetrag der zugeflossenen Anzahlung.

 

Rz. 49

Bei Verzinslichkeit der Anzahlungen sind die aufgelaufenen Zinsen in die erhaltenen Anzahlungen einzubeziehen, wenn die Zinsen dem Auftraggeber im Rahmen der Auftragsabrechnung verrechnet werden. Liegen dagegen unverzinsliche Anzahlungen mit einem langfristigen Charakter vor und stehen diese dem Empfänger zur Zwischengeldanlage zur Verfügung, so stellt sich die Frage, ob die Zinserträge vereinnahmt werden können oder dem Ergebnis des betreffenden Auftrags zugeordnet werden müssen. Obwohl die Praxis weitgehend die Zinserträge vereinnahmt, bestehen aus Vorsichtsgründen jedoch keine Einwendungen, wenn die üblichen Zinserträge abgegrenzt werden und von den Herstellungskosten abgesetzt werden.[1]

 

Rz. 50

Sind Anzahlungen in Fremdwährung zugeflossen, so sind diese mit dem Devisenbriefkurs einzubuchen.[2]

 

Rz. 51

Bei erhaltenen Anzahlungen in Fremdwährung ergeben sich grundsätzlich keine Wertänderungen aus Währungskursänderungen im Rahmen der Folgebewertung.

[1] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2000, § 253 HGB Rz. 156; Schubert, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 95.
[2] Vgl. Grottel/Koeplin, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 256a HGB Rz. 179.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge