Rz. 40

Geleistete Anzahlungen werden grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten (d. h. dem Nennbetrag) bewertet. Wenn die in den Anzahlungen enthaltene Vorsteuer abzugsfähig ist, entspricht der beizulegende Wert dem Nettobetrag der Anzahlung.[1] Werden die Anzahlungen durch Eingehung einer Verbindlichkeit geleistet, z. B. Wechselakzept, richtet sich der Wertansatz nach den Verbindlichkeiten.[2]

 

Rz. 41

Eine planmäßige Abschreibung bei Anzahlungen scheidet aus, da eine Verrechnung von Aufwand vor Beginn der Nutzung nicht zulässig ist.[3]

 

Rz. 42

Für Anzahlungen können jedoch außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 2 Satz 3 HGB in Betracht kommen. Eine Umgliederung in den Posten "Sonstige Vermögensgegenstände" hat zu erfolgen, wenn Anzahlungen für Vermögensgegenstände geleistet worden sind, mit deren Zugang nicht mehr zu rechnen ist und noch von einer Rückzahlung ausgegangen werden kann.[4]

 

Rz. 43

Außerplanmäßige Abschreibungen auf Anzahlungen aufgrund von Wertminderungen des zugrundeliegenden Vermögensgegenstands kommen nicht in Betracht. Eine Abbildung erfolgt vielmehr über eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nach § 249 Abs. 1 HGB.[5]

 

Rz. 44-47

vorläufig frei

[1] Vgl. Schubert/Huber, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 247 HGB Rz. 360.
[2] Vgl. Schubert/Andrejewski, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 452.
[3] Vgl. Schubert/Andrejewski, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 454; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, § 253 HGB Rz. 357.
[4] Vgl. Schubert/Andrejewski, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 455; vgl. auch BFH, Beschluss v. 4.7.1990, GrS 1/89, BStBl 1990 II S. 830.
[5] Vgl. Schubert/Andrejewsk, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 253 HGB Rz. 456.

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